BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 261/14 vom 17. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 17. September 2014 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 1 9 . März 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fal l II.15 der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendie b- stahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schu ldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines R echtsmittels zu tragen. Gründe: Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 15 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen eingestellt und 1 - 3 - den Schuldspruch entsprechend geändert, weil die bislang insoweit getroffen en Feststellungen eine Versuchsstrafbarkeit nicht belegen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vo n der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Im Hinblick auf die verbliebenen 14 Ei n- zelstrafen schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung in e i- nem Versuchsfall auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte. Appl Franke Eschelbach Ott Zeng 2 3
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