ECLI:DE:BGH:2015:091215B2STR261.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 261/15 vom 9. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 9. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rec htsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der Vorstrafe n des Angeklagten, der verhängten Ein satz str a- fe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der übrigen wegen Körperverle t- zungshandlungen gegen ihn erkannten Einzelstrafen gefährdet es hier au s- nahmsweise nicht den Bestand des Urteils, dass die Strafkammer, sowe it sie in den Fällen 1, 2, 5 - 9 und 14 jeweils eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten ver - - 3 - hängt hat, entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht das Vorliegen der Vorau s- setzungen des § 47 StGB dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 3 StR 453 /89, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 4). Fischer Appl Ott Zeng Bartel
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