BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 26/15 vom 13. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Beschwerdefüh rer s am 13. August 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 3. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine and ere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung aus gesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Der Schul d spruch wegen Hehlerei in drei Fällen begegnet durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung zur Annahme des Landg e- richts, dem Angeklagten sei klar gewesen, dass e s sich bei den drei Fahrze u- gen, bei denen er Unterstützung zu ihrem (beabsichtigten) Verkauf leistete, um entwendete gehandelt habe, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat sich insoweit vor allem auf die Bekundungen des Zeugen G . gestützt, der angegeben habe, die Nachfragen beim Straße n- 1 2 - 3 - verkehrsamt hätten dem Zweck gedient zu prüfen, ob die Fahrzeuge auf dem deutschen Markt problemlos zugelassen werden könnten. Damit aber lässt sich die Einlassung des Angekla gten, die Anfragen hätten der Klärung der (legalen) Herkunft der Autos gedient, ein eindeutiger Hinweis auf eine nicht legale He r- kunft habe sich daraus aber nicht ergeben, nicht widerlegen. Denn der Zeuge G . hat nicht nur erklärt, dem Angeklagt en sei nicht ausdrücklich mitg e- teilt worden, dass es sich um illegal erworbene Fahrzeuge handele; er hat da r- über hinaus auch angegeben, mit dem Angeklagten sei der Grund für die A n- fragen beim Straßenverkehrsamt nicht ausdrücklich erörtert worden. Deshalb l ässt sich mit den Bekundungen des Zeugen G . , der selbst die illegale Herkunft der Kraftfahrzeuge kannte, weder belegen, dass der Angeklagte den vom Zeugen mit der Anfrage verfolgten Zweck kannte, noch lässt sich tragfähig ausschließen, dass der A ngeklagte damit ein ganz anderes Ziel verfolgte. Soweit die Strafkammer sich bei ihrer Überzeugungsbildung (UA S. 19: die Bekundung des Zeugen G . , der Angeklagte habe Bescheid g e- wusst, hat sie nachvollziehbar nicht in ihre Erwägungen eing estellt, weil es sich insoweit um eine bloße Einschätzung des Zeugen handelt) darüber hinaus auch darauf gestützt hat, die Berufserfahrung des Angeklagten, die Probleme bei der Zulassung eines anderen Fahrzeugs, die Herkunft der Fahrzeuge und der B e- schaffu ngsweg sowie die vergeblichen Versuche des Angeklagten, seinen "g u- ten" Glauben darzulegen, ließen allein den Schluss zu, den auch der Zeuge G . gezogen habe, ist auch dies nicht geeignet, die Einlassung des A n- geklagten zu widerlegen. Die Erwägun gen enthalten einen Zirkelschluss, wenn die "vergeblichen Versuche " des Angeklagten, "seinen guten Glauben" darzul e- gen, als Argument für die Annahme verwendet werden, der Angeklagte habe die illegale Herkunft der Fahrzeuge gekannt. Denn die Einordnung als "verge b- liche Versuche" setzt voraus, was sie beweisen soll: die Kenntnis, dass es s i ch bei den Autos um solche handelte, die aus einer Straftat erlangt waren. Der S e- 3 - 4 - nat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diese Erwägung zu einer für den Ange klagten günstigeren Beweiswürdigung gekommen wäre. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass - sollte der neue Tatrichter erneut zu der Annahme gelangen, der Ang e- klagte habe die Herkunft der Fahrzeuge gekannt - in den Fällen II.2 und 3 der Urteilsgründe lediglich eine Verurteilung wegen versuchter Hehlerei in Betracht kommt. Absatzhilfe, wie es dem Angeklagten vorgeworfen wird, setzt nach ne u- er Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen hier nicht eingetretenen A b- satz erfolg voraus (BGHSt 59, 40, 42). Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel 4
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