BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 262/09 vom 12. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt f374r den Angeklagten H. , Rechtsanwalt f374r die Angeklagte S. , Rechtsanwalt f374r den Angeklagten K. als Verteidiger, Rechtsanwalt f374r die Nebenkl344ger D. und J. L. als Nebenkl344gervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurge-richtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die Revisionen der Angeklagten H. und S. gegen das vorgenannte Urteil werden auf ihre Kosten verworfen. Sie haben auch die hierdurch den Nebenkl344gern entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten H. und S. wegen ge-f344hrlicher K366rperverletzung durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es freige-sprochen. Dagegen richten sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Angeklagten H. und S. . Die Rechtsmit-tel der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es auf die erhobene Verfahrensr374ge nicht ankommt. Die Revisionen der Angeklagten H. und S. sind unbegr374ndet. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen sprachen die Angeklagten und das sp344tere Tatopfer Ja. L. am Sylvestertag des Jahres 2007 in einer Garten-h374tte in erheblichem Umfang dem Alkohol zu. Kurz vor Mitternacht verlie337 der zu diesem Zeitpunkt stark angetrunkene L. das Gartengel344nde, um nach Hause zu gehen. Passanten fanden ihn gegen 23.45 Uhr auf dem B374r-gersteig vor dem Gartengel344nde sitzend oder liegend. Er hatte eine blutende Platzwunde am Kopf, aber noch keine Verletzungen im Gesicht. Die Zeugen versuchten ihm vergeblich auf die Beine zu helfen. Kurze Zeit sp344ter kamen die Angeklagten H. und S. aus dem Gartengel344nde und erkl344rten den Zeugen, sie w374rden sich um L. k374mmern. Sie hakten ihn unter und f374hrten ihn in das Gartengel344nde zur374ck. Zu einem nicht n344her bestimmba-ren Zeitpunkt vor 3.00 Uhr wurde L. in der Gartenh374tte von einem oder mehreren Angeklagten gemeinsam aus unbekanntem Grund get366tet, in-dem ihm mit einem Messer 21 fast parallel zueinander verlaufende und eng neben einander liegende Stiche in den Hals versetzt wurden. Dar374ber hinaus wurden dem Opfer weitere erhebliche Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbe-reich zugef374gt. 2 2. Die Kammer hat ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, dass sich f374r ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der drei Angeklagten keine tats344chlichen Anhaltspunkte ergeben h344tten. Zu ihren Gunsten sei jeweils davon auszugehen, dass nicht sie selbst, sondern einer der anderen allein oder zu zweit die t366dlichen Stiche gesetzt habe. Keinem der Angeklagten sei deshalb ein T366tungsdelikt durch aktives Tun nachzuweisen. Die Angeklagten H. und S. h344tten sich jedoch einer gef344hrlichen K366rperverletzung durch Unterlassen schuldig gemacht. Da das Tatopfer nach den Ausf374hrungen des rechtsmedizinischen Sachverst344ndigen nach dem ersten Halsstich weder 3 - 5 - sofort bewusstlos noch tot gewesen sei, seien die weiteren Stiche auch als ge-f344hrliche K366rperverletzung zu werten. Eine Rechtspflicht zum Eingreifen habe f374r die Angeklagten H. und S. aus Ingerenz bestanden, weil sie den erkennbar volltrunkenen und schon am Kopf blutenden Gesch344digten in ihre Obhut genommen und zur374ck auf das Gartengel344nde gef374hrt h344tten. Der Angeklagte K. habe dagegen keine derartige Garantenstellung gehabt. Eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung scheitere bei ihm daran, dass seine Alkoholisierung nicht ausschlie337bar so gro337 gewesen sei, dass er zu einer Hilfeleistung k366rperlich nicht in der Lage war. II. Dies h344lt sachlich-rechtlicher Pr374fung nur zum Teil stand. 4 1. Revisionen der Staatsanwaltschaft 5 Die Beweisw374rdigung in dem angefochtenen Urteil weist mehrere Rechtsfehler auf. Zwar ist die Beweisw374rdigung grunds344tzlich Sache des Tat-richters. Sie ist jedoch rechtsfehlerhaft, wenn sie l374ckenhaft ist, namentlich we-sentliche Feststellungen nicht ber374cksichtigt oder nahe liegende Schlussfolge-rungen nicht er366rtert, wenn sie widerspr374chlich oder unklar ist, gegen Denkge-setze oder Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erfor-derliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147; 2004, 238 jeweils m.w.N.). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen f374r die Ent-scheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie ge-eignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweisw374rdigung, die 374ber schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 2002, 656, 657; NStZ-RR 2004, 238, 239). Aus den Urteilsgr374nden muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert 6 - 6 - gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtw374rdigung eingestellt wurden (st. Rspr. vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2, 11; Beweisw374rdigung unzu-reichende 1; BGH NStZ 2002, 48; NStZ-RR 2004, 238, 239). Diesen Anforde-rungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. Die Urteilsgr374nde sind in ent-scheidenden Punkten l374ckenhaft. a) Revision zu Ungunsten des Angeklagten K. 7 Bei der Begr374ndung des Freispruchs setzt sich das Landgericht nicht hin-reichend mit der f374r die Entscheidung wesentlichen objektiven Beweislage aus-einander. An dem Tatmesser sowie an einer Taschenlampe wurden neben zahlreichen Blutanhaftungen des Opfers ausschlie337lich DNA-Spuren des Ange-klagten K. sichergestellt. Da am Opfer neben zahlreichen Messerstichen auch Einwirkungen stumpfer Gewalt festgestellt wurden, lag es nahe, dass auch die Taschenlampe Tatwerkzeug war. Angesichts dieser allein den Ange-klagten K. belastenden Spurenlage h344tte es eingehender Er366rterung be-durft, warum das Landgericht dennoch davon ausgeht, ihm sei nicht zu widerle-gen, dass er weder auf den Gesch344digten eingestochen noch ihn geschlagen habe. Die hierf374r vom Landgericht gegebene Begr374ndung, eine solche Tat sei dem Angeklagten K. 204soweit erkennbar pers366nlichkeitsfremd223 (UA 29) tr344gt diese Annahme mit R374cksicht auf die objektiv gegen ihn sprechenden Ver-dachtsmomente nicht. Ihre Formulierung l344sst zudem besorgen, dass die Kammer selbst nicht in dem erforderlichen Ma337e von dem f374r sie in diesem Zu-sammenhang ausschlaggebenden Argument 374berzeugt war. 8 b) Revisionen zu Ungunsten der Angeklagten H. und S. 9 Die Beweisw374rdigung ist auch l374ckenhaft soweit sich das Landgericht nicht von einer aktiven Beteiligung der Angeklagten H. und S. an der T366tung zu 374berzeugen vermochte. Das Landgericht hat vor allem darauf 10 - 7 - abgestellt, dass die Angaben des Angeklagten K. , mit denen er die Ange-klagten H. und S. belastet hatte, 204nicht durchg344ngig konstant223 ge-wesen seien. Angesichts der schwierigen Beweislage h344tte sich das Landge-richt jedoch nicht mit der pauschalen Feststellung mangelnder Konstanz be-gn374gen d374rfen, sondern sich im Einzelnen mit dem festgestellten Aussagever-halten des Angeklagten bei den jeweiligen Vernehmungen auseinandersetzen m374ssen. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte K. in zwei polizeilichen Vernehmungen sowie gegen374ber dem Sachverst344ndigen zahlreiche Details des Tatablaufs konstant geschildert hat. So hat er bei allen drei Vernehmungen zum eigentlichen Tatgeschehen angegeben, der Angeklag-te H. habe das Tatopfer festgehalten und die Angeklagte S. habe zugestochen. Bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung sowie gegen374ber dem Sachverst344ndigen hat er die Tatschilderung dahin konkretisiert, dass das Tatopfer auf dem R374cken mit den Beinen zur T374r gelegen habe. Der Angeklag-te H. habe auf der rechten Seite des K366rpers und die Angeklagte S. mit dem Gesicht zu ihm gewandt auf der linken Seite gehockt und auf das Opfer eingestochen. Diese detailreiche Beschreibung des Tatablaufs konnte deshalb besonderes Gewicht bei der Beweisw374rdigung erlangen, weil sie sich nach den Feststellungen mit dem Spurenbild, insbesondere der Anordnung der Blutflecken, der Lage der Stichverletzungen und dem Umstand, dass die Ange-klagten H. und S. selbst sowie ihre Kleidung mit dem Blut des Op-fers verschmiert waren, in Einklang bringen lie337. Das Landgericht h344tte dies bei seiner Bewertung der Aussage des Angeklagten K. deshalb erkennbar in seine 334berlegungen einbeziehen m374ssen. 11 Ein Er366rterungsmangel besteht weiter hinsichtlich der bei den drei ge-nannten Vernehmungen mitgeteilten Beobachtung des Angeklagten K. , 12 - 8 - dass H. und S. dem Get366teten nach der Tat die Wohnungs-schl374ssel bzw. eine Kette abgenommen h344tten, an der diese sich vermutlich befunden haben. Da die Angeklagten H. und S. bei ihrer Festnah-me tats344chlich im Besitz der Wohnungsschl374ssel des Gesch344digten waren, st374tzte dies nicht nur die Darstellung des Angeklagten K. , sondern konnte auch als Indiz f374r ein aktives Mitwirken der Angeklagten H. und S. an der T366tung L. zu werten sein, zumal die Kammer insoweit den Einlassungen der Angeklagten H. und S. nicht gefolgt ist. Auch dies h344tte das Landgericht bei seiner Beweisw374rdigung ber374cksichtigen m374ssen. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt schlie337lich darauf hin, dass ei-ne vertiefte Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten K. zum Tatablauf und dem Nachtatverhalten der Mitangeklagten auch nicht des-halb entbehrlich war, weil er noch in seiner ersten polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, von dem eigentlichen Tatgeschehen nichts mitbekommen zu haben. Die Erkl344rung des Angeklagten K. f374r sein anf344ngliches Aussage-verhalten, er habe zun344chst gedacht, er k366nne sich aus der Sache ganz he-raushalten, ist durchaus plausibel. Au337erdem weist die erste Vernehmung hin-sichtlich des eigentlichen Tatablaufs keine Widerspr374che zu den sp344teren Ver-nehmungen auf. Auch diese Umst344nde hat die Kammer nicht erkennbar in ihre 334berlegungen einbezogen und stattdessen vorschnell auf die angeblich fehlen-de Konstanz der Angaben des Angeklagten K. abgestellt. 13 Die Sache muss daher auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft insge-samt neu verhandelt werden. 14 - 9 - 2. Revisionen der Angeklagten H. und S. 15 Die Revisionen der Angeklagten H. und S. sind unbegr374n-det. Zwar fehlt es f374r die vom Landgericht ausdr374cklich so bezeichnete Garan-tenstellung aus Ingerenz an Feststellungen dazu, dass das in Betracht kom-mende Vorverhalten zu einer den Angeklagten zuzurechnenden Gefahrerh366-hung im Sinne einer nahe liegenden Gefahr des Erfolgseintritts gef374hrt hat (vgl. BGH NStZ 1998, 83, 84; NJW 1999, 69, 71; NStZ 2000, 414; 583). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht in noch hinnehmbarer Weise von einer Garantenstellung aus tat-s344chlicher Gew344hrs374bernahme ausgegangen ist. Dies folgt aus der Formulie-rung, die Angeklagten H. und S. h344tten 204den erkennbar volltrun-kenen und schon am Kopf verletzten und blutenden Gesch344digten in ihre Obhut genommen223. Au337erdem hat die Kammer festgestellt, dass die Angeklagten H. und S. den zur Hilfe bereiten Passanten erkl344rten, sie w374rden sich um den Gesch344digten k374mmern, woraufhin diese weitergingen und nicht mehr auf den alarmierten Rettungswagen warteten. 16 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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