BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 262/12 vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Hanau vom 27. Februar 2012 , soweit es den B e- schwerdeführer betrifft, im Strafausspruch mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, ve r- suchter schwerer räuberischer Erpressung und schwerer räuberischer Erpre s- sung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revis i- on führt mit der Sachrüge zur Aufhebung de s Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Dass das Landgericht zu U n- recht die Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole bei allen drei 1 2 - 3 - Taten dem Qualifikationstatb estand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a - statt z u- treffend Buchst. b - unterstellt hat, hat sich auf den Schuldspruch nicht ausg e- wirkt. 2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. D a s Landgericht hat zur Begründung der Versagung einer Strafrah me n- senkung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB im Fall 2 der Urteilsgründe au s- drücklich auf die Erwägungen verwiesen (UA S. 31), die für die Versagung der Milderung bei dem Mittäter T . maßgeblich waren. Diese Erwägungen (UA S. 28) stellen aber "vor all em" auf Umstände ab, die allein in der Person des Mittäters T . , nicht aber beim Angeklagten U . vorlagen. Die Ver - weisung kann daher die Versagung der Strafrahmenmilderung nicht tragen. "I n allen Fällen" hat das Landgericht im Übrigen zu L asten des Angekla g- ten gewertet, dass die Einnahmen aus den Erpressungstaten "der Deckung seiner eigenen persönlichen Bedürfnisse (dienten), darunter der Tilgung seines Autokredits, den Kauf von Kleidung und ähnlichem" (UA S. 30). Das ist recht s- fehlerhaft. Die Verwendung von Tatbeute für eigene Bedürfnisse des Täters ist 3 4 5 - 4 - regelmäßiges Erscheinungsbild der räuberischen Erpressung und enthält kein zur Strafschärfung berechtigendes schulderschwerendes Element. Becker Fischer Appl Krehl Ott
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