BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 262 /14 vom 25. November 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 25. November 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hanau vom 13. Februar 2014 aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat zum Nac h- teil des L . N . ; b) im Gesamtstrafenausspruch. Die getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger L . N . i nsoweit en t- standenen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinh eit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil L . N . ) und 1 - 3 - wegen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil D . N . ) unter Einb e- ziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurtei lt und sechs Monate hiervon für vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten führt auf die allgemeine Sachrüge im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils; im Übr i- gen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspr uch über die Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil des L . N . kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die für diese Tat ve r- hängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten dem gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB en t- nommen. Es hat dabei nicht wie geboten (vgl. BGH, Beschl u ss vom 19. November 2013 2 StR 494/13 mwN) vorrangig geprüft, ob das Hinzutr e- für die An nahme eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 StGB ausgereicht und damit zur Anwendung des entsprechend niedrigeren Strafra h- mens geführt hätte. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Zugru n- delegung dieses möglichen St rafrahmens eine niedrigere Einzelstrafe ve r- hängt hätte. Aufgrund der Aufhebung der Einzelstrafe hat der Gesamtstrafe n- ausspruch ebenfalls keinen Bestand. 2 3 4 - 4 - Da die von der Strafkammer festgestellten Strafzumessungstatsachen von dem Rechtsfehler nicht berührt werden, können die Feststellungen au f- rechterhalten bleiben. Fischer Appl Schmitt Ott Zeng 5
Full & Egal Universal Law Academy