ECLI:DE:BGH:2018:211118U2STR2 62.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 262/18 vom 21. November 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i n der Sitzung vom 21. November 2018, an de r teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach, Meyberg , Dr. Grube , Schmidt , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rech tsanwalt als Verteidiger der Angeklagten B . , Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagt en Ba . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T . , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - A uf die Revision en der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. März 2018 dahingehend ergänzt, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Tatertr ä- gen in Höhe von 500 für die sie gesamtschul d- nerisch haf ten, und gegen die Angeklagten Ba . und T . die weitere Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.300 Gesamtschuldner haften. Die Angeklagten haben die Kosten de r Rechtsmittel zu tragen. Es w ird davon abgesehen, der Angeklagten B . die Kosten und Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte B . wegen räuberischer Erpres - sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperve rletzung unter Einbeziehung zweier Urteile des Amtsgerichts Leverkusen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten Ba . und T . hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten Ba . unter Ein - beziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 3. Juni 1 - 4 - 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat, den Ang eklagten T . zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Die auf die Sachrüge gestützte n und wirksam auf die unterlassene n A n- ordnung en der Einziehung von Wertersatz beschränkte n , vom Generalbunde s- anwalt vertretene n Revision en der Staatsanwal tschaft ha ben Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich die zur Tatzeit 20 Jahre und sieben Monate alte Angeklagte B . und die Mitange - klagten, den Zeugen G . , den sie im Besitz einer größeren Menge Bargeld wä hnten, nachts in dessen Wohnung durch den Einsatz körperlicher Gewalt zur Herausgabe des Bargeldes zu zwingen und dieses zu gleichen Teilen unter sich aufzuteilen. Dem Tatplan entsprechend fuhren die Angeklagten in der Nacht auf den 7. August 2015 gemeinsa m zur Wohnung des Zeugen G . in L . . Nachdem d ieser auf das Klopfen der ihm bekannten Angeklagten B . die Wohnungstüre öffnete, drangen die Angeklagten Ba . und T . in die Wohnung, während die Angeklagte B . in Erwartung der erfolgreichen Tatausführung zurück zum Pkw ging. T . forderte den Zeu - gen G . unter Anwendung körperlicher Gewalt zur Herausgabe von Bargeld auf. Ba . stürmte mit einem rund 30 cm langen Küchenmesser auf die vo n den Geräuschen aufgeschreckte Lebensgefährtin des Zeugen G . , die Zeugin K . , zu und hielt ihr das Messer mit der Spitze in kurzem Abstand vor den Hals. So begaben sich die Angeklagten Ba . und T . mit den Zeugen in deren Sch lafzimmer, wo G . aus einer Jacke 4.800 Scheinen holte und es aus Angst vor weiteren Repressalien einem der Ang e- klagten gab. Nachdem Ba . und T . , die wechselseitig mit dem Wür - 2 3 - 5 - gen und dem Vorhalten des Messers als Mittel, die Bargeldherausgabe zu e r- zwingen , einverstanden waren, die Wohnung verlassen hatten, erhielt die Angeklagte B . vom erbeuteten Bargeld 500 . nicht zurück. II. Eine Einziehungsentscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Hie r- gegen we ndet sich die Staatsanwaltschaft zu Recht. 1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Nichtanordnung der Einziehung von Wertersatz beschränkt (§ 344 Abs. 1 StPO BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141 Rn. 4 mwN). Eine Re chtsmittelb e- s chränkung ist nach den allgemeinen Grundsätzen wirksam, wenn der ang e- fochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenwe i- se entstehende Gesamtentscheidu ng frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 3 StR 246/04, NStZ - RR 2005, 104). Dies ist vorliegend auch im Hinblick auf die gegen die Angeklagte B . ver - hängte Einheitsjugendstrafe zu bejahen. 2. Die strafrec htliche Vermögensabschöpfung richtet sich vorliegend g e- mäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen ne uen Regelungen der §§ 73 ff. StGB. Danach ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat (§ 73 StGB nF) oder, sofern die Einziehung des erlangten Gegenstands nicht möglich ist, die Einziehung eines Geldbetrags auszuspr e- 4 5 6 - 6 - chen, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73c StGB nF). Es stellt daher einen Rechtsfehler dar, wenn sich das Tatgericht, das keine Entscheidung nach § 421 StPO getroffen hat, in den Urteilsgründen nicht mit der Frage einer Ei n- ziehungsanordnung befasst, ob wohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 1 StR 231/16, NStZ 2017, 401, 403). So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten Ba . u nd T . durch die Tat Mitverfügungsgewalt (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; Urteil vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18; Urteil vom 18. Juli 2018 5 StR 645/17, NStZ - RR 2018, 278) an Bargeld in Höh e von 4.800 die Angeklagte B . sodann an 500 - chung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirkl i- chung de s Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten ist ausreichend aber auch erforderlich, dass sie zumindest eine fa k- tische bzw. wirtschaftliche Mitve rfügungsmacht über den Vermögensgege n- stand erlangt haben, was der Fall ist, wenn sie im Sinne eines rein tatsächl i- chen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Ve r- mögensgegenstand nehmen können. Unerheblich ist dagegen, ob und ge geb e- nenfalls in welchem Umfang eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit - )Verfügungsmacht später aufgegeben und der zunächst erzielte Verm ö- genszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17 Rn. 8). Mehrere Tatbeteiligte, die wie hier an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, haften als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 2 StR 12/18 mwN). Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind über die V erweisung in § 2 7 - 7 - Abs. 2 JGG auch im Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. zu §§ 73 ff. StGB aF BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 Rn. 7 ff.). 3. Der Senat kann auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen U r- teilsfeststellu ngen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Wert des von dem A n- geklagten Erlangten selbst bestimmen und insoweit die Anordnung der Einzi e- hung und die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten nachholen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist davo n auszugehen, dass sich das erlangte Bargeld mit anderem Bargeld der Angeklagten vermischt hat und ausgegeben wurde, so dass es aus anderen Gründen im Sinne von § 73c Satz 1 StGB nicht mehr gegenständlich eingezogen werden kann. Der A n- spruch, der dem oder den Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlan g- ten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, ist hier auch nicht, insbesondere nicht durch Rückgewähr des erlangten Geldes oder eines en t- sprechenden Geldbetrages erloschen (§ 7 3 e StGB). Fr anke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt 8
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