BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 263/02 vom23. August 2002in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Gera vom 5. März 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,daßa) in den Fällen II 1 bis 217 der Urteilsgründe die Verurteilungwegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen entfällt;b) in der Urteilsformel das Wort "Freiheitsstrafe" durch dasWort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt wird undc) die Urteilsformel dahin ergänzt wird, daß der Angeklagte imübrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweitdie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagendes Angeklagten trägt.2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. - 3 -Gründe: I.Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 217 Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen sowie wegen Vergewaltigung in vier Fällen jeweils in Tatein-heit mit schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafevon sieben Jahren verurteilt.Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der allgemeindie Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittelführt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung und Ergänzung derUrteilsformel; im wesentlichen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO. II.1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenensexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGBhat keinen Bestand, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.Die Taten wurden zwischen Ende 1991 und Juni 1994 begangen. DieVerjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 1 Nr. 4StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch die erste Vernehmung des Be-schuldigten am 6. Februar 2002 unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) undsomit mehr als fünf Jahre nach dem spätesten Tattag. Allerdings verjährt dieVerfolgung von Taten, die - wie hier - in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages - 4 -genannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheits-strafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, frühestens mitAblauf des 2. Oktober 2000 (Art. 315 a Abs. 2 EGStGB). Doch erfolgte im vor-liegenden Fall die erste Unterbrechungshandlung nach dem Stichtag, so daßan diesem die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Auf die vom Generalbun-desanwalt erwogene Unterbrechung durch die richterliche Anhörung des Ange-klagten im familiengerichtlichen Verfahren am 13. Dezember 2000 kommt esschon deshalb nicht an, weil auch diese nach dem 2. Oktober 2000 stattfand.Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 StGB tat-einheitlich mit sexuellen Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tat-einheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. u.a.BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m.w.Nachw.).Die Einschränkung des Schuldspruchs hat keinen Einfluß auf den Straf-ausspruch. Das Landgericht hat nicht strafschärfend gewertet, daß der Ange-klagte jeweils zwei Straftaten in Tateinheit begangen hat. Im übrigen kann derSenat im Hinblick auf die maßvollen Strafen ausschließen, daß der Tatrichterniedrigere Strafen verhängt hätte, wenn insoweit die Verjährung berücksichtigtworden wäre, zumal verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht, straf-erschwerend berücksichtigt werden können (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom10. Oktober 2001 - 2 StR 405/01).Der Senat hat in der Urteilsformel das Wort "Freiheitsstrafe" durch dasWort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt, weil es sich um einen offensichtlichenSchreibfehler handelt; der Tatrichter ist selbst von einer Gesamtfreiheitsstrafeausgegangen (UA S. 17).2. Soweit die Anklage und die Nachtragsanklage dem Angeklagten wei-tere Taten vorwerfen, deretwegen er nicht verurteilt wurde und für die das - 5 -Landgericht in den Urteilsgründen hinreichend zum Ausdruck gebracht hat,daß er insoweit freizusprechen sei, hat der Senat - entsprechend dem Antragdes Generalbundesanwalts - den versehentlich unterbliebenen Freispruchnachgeholt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2001 - 1 StR 429/01).Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenenKosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Elf
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