BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 263/07 vom 22. August 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. August 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 14. Februar 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen und wegen exhibitionistischer Handlungen in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die sich insbesondere ge-gen die Unterbringungsanordnung wendet. 1 Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Um-fang Erfolg, im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Sep-tember 2005 auf einem Kinderspielplatz, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt al-lein der f374nfj344hrige Marvin G. aufhielt, seine Hose ge366ffnet und ein Kondom 374-ber sein entbl366337tes Glied gezogen. Dabei bat er den F374nfj344hrigen um Hilfe, die dieser aber ablehnte. Sodann entfernte sich der Angeklagte (Fall 1. der Urteils-gr374nde). Am 29. September 2005 366ffnete der Angeklagte seine Hose und mani-pulierte an seinem entbl366337ten Glied, als ein geistig behinderter neunzehnj344hri-ger Mann auf dem Spielplatz zu ihm hinblickte (Fall 2. der Urteilsgr374nde). Einen Tag sp344ter 366ffnete er seine Hose und manipulierte an seinem entbl366337ten Glied vor zwei neunj344hrigen Jungen, wobei er die Jungen mitunter ansah (Fall 3. der Urteilsgr374nde). 3 Das Landgericht ist sachverst344ndig beraten davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einer ausgepr344gten lang anhaltenden und tief verwurzelten unreifen Pers366nlichkeitsst366rung mit selbstunsicheren, paranoiden, zwanghaften und histrionischen Z374gen leide, die zu einer massiven sozialen Anpassungsst366-rung gef374hrt habe. Diese St366rung sei als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von 247247 20, 21 StGB zu sehen, die zwar nicht zur Einschr344nkung sei-ner Einsichtsf344higkeit wohl aber zu einer erheblich verminderten Steuerungsf344-higkeit bei den Taten gef374hrt habe. Der Angeklagte sei allgemeingef344hrlich. Er sei bereits 1991 wegen an Kinder gerichteter obsz366ner Telefonanrufe und im Jahr 2000 wegen Onanierens vor drei Kindern bestraft worden. Es seien vor allem weitere exhibitionistische Handlungen vor Kindern zu erwarten, die als erhebliche Straftaten anzusehen seien. 4 Die Ausf374hrungen des Landgerichts zur Ma337regelanordnung begegnen - wie in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu recht ausgef374hrt ist - 5 - 4 - durchgreifenden Bedenken. Die den Betroffenen erheblich belastende Ma337regel bedarf einer besonders kritischen Pr374fung der Gef344hrlichkeitsprognose unter Beachtung des Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatzes. Dabei kann - wie der Bun-desgerichtshof sowohl f374r die Anordnung der Unterbringung in einem psychiat-rischen Krankenhaus als auch in der Sicherungsverwahrung entschieden hat - nicht unbeachtet bleiben, dass der Gesetzgeber f374r exhibitionistische Handlun-gen - auch vor Kindern - mit 247 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB eine Sonderrege-lung geschaffen hat. (Soweit in 247 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB auf 247 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB statt auf 247 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwiesen wird, handelt es sich um ei-nen redaktionellen Fehler, vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 183 Rd. 1). Sie erlaubt eine Bew344hrungsaussetzung auch dann, wenn dem T344ter erst nach ei-ner l344ngeren Heilbehandlung eine g374nstige Prognose gestellt werden kann. F374r einen l344ngeren Zeitraum wird daher die Gefahr der Wiederholung derartiger Taten hingenommen. Mit dieser gesetzlichen Wertung ist es unvereinbar, diese Taten stets als erhebliche, f374r die Allgemeinheit gef344hrliche Straftaten anzuse-hen (BGH NStZ-RR 1999, 298 f.; NStZ 2005, 11 f.). Von der Gefahr erheblicher Straftaten ist aber dann auszugehen, wenn nach den Umst344nden des Einzel-falls zu besorgen ist, dass der T344ter auch schwerwiegendere Sexualdelikte be-gehen wird, etwa weil er aktiv auf Kinder zugeht und K366rperkontakt mit ihnen sucht. Daf374r fehlt es - auch wenn der Angeklagte im Fall 1 den Gesch344digten angesprochen hat - nach den bisherigen Feststellungen an ausreichenden Be-legen. Dies hat das Landgericht verkannt, wenn es die vor allem zu erwarten-den Straftaten nach 247 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ohne weiteres als erhebliche Straf-taten im Sinne der f374r 247 63 StGB ma337geblichen Kriterien und Gef344hrlichkeits-prognose ansieht. Da das Landgericht die Pr374fung unterlassen hat, ob nach den Umst344nden der Anlasstaten und den als Symptomtaten heranzuziehenden 6 - 5 - Taten der einschl344gigen Vorverurteilungen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeklagte auch gewichtigere Delikte begehen wird, kann die Ma337regelan-ordnung keinen Bestand haben. Im 334brigen wird der neue Tatrichter in diesem Zusammenhang auch genauer als bisher zu pr374fen haben, ob der Angeklagte in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich vermindert ist, wie es 247 21 StGB voraus-setzt. Auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Senat hebt die Einzel-strafen und die Gesamtstrafe auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende eigene Strafzumessung zu erm366glichen. 7 Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Roggenbuck
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