BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 263/09 vom 26. August 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. August 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 9. Dezember 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Durch die nicht nachvollziehbare Verneinung eines Hanges ist der Angeklagte nicht beschwert. Eines H344rteausgleichs h344tte es nicht bedurft (BGH, Urt. v. 10. Juni 2009 - 2 StR 386/09). Eine Erg344nzung der Urteilsformel kam nicht in Betracht, da die - 3 - Revision nur die Sachr374ge erhoben hat und sich aus den Ur-teilsfeststellungen ergibt, dass sich der Angeklagte nicht in Auslieferungshaft befunden hat. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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