BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 263/10 vom 26. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Mai 2010 gem344337 247 206 a Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 7. Januar 2010 wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verur-teilten fallen der Staatskasse zur Last. Die Entscheidung 374ber die Entsch344digung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Aachen vom 10. De-zember 2009 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort auf freien Fu337 zu setzen. Gr374nde: Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Verurteilten mit der R374ge der Verletzung materiel-len Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur Einstellung des Verfahrens, weil die von Amts wegen vorzunehmende Pr374fung ergibt, dass es f374r die Verurteilung an der Verfahrensvoraussetzung eines rechtzeitigen Antrags fehlt. 1 - 3 - 1. Der Verurteilte war vom Landgericht mit Urteil vom 29. November 1995 wegen versuchten Mordes und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren (Einzelstrafen zw366lf Jahre und f374nf Jahre) verurteilt worden. Er verb374337te diese Strafe unter Ber374cksichtigung der am 4. April 1995 begonnenen Untersuchungshaft bis zum 2. April 2009 voll-st344ndig. Im Anschluss daran wurde gegen ihn eine Restfreiheitsstrafe von 305 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts K. vom 25. Juli 1989 voll-streckt. Mit Datum vom 23. Juli 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachtr344glich an-zuordnen. Am 23. Dezember 2009 wurde der Verurteilte unter Ber374cksichtigung von Arbeitsleistungen aus der Strafhaft entlassen. Seitdem ist er auf Grund des Unterbringungsbefehls des Landgerichts vom 10. Dezember 2009 vorl344ufig in der Sicherungsverwahrung untergebracht. 2 2. Die vollst344ndige Verb374337ung der Strafe aus der Anlassverurteilung vor der Stellung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung steht der Fortsetzung des Verfahrens entgegen. 3 Zwar regeln 247 66 b StGB, 247 275 a StPO die formellen Anforderungen an die Durchf374hrung des Verfahrens auf nachtr344gliche Anordnung der Sicherungs-verwahrung nicht in allen Einzelheiten. 247 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB ist insoweit zu entnehmen, dass die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten hin-weisenden neuen Tatsachen vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus der Anlassverurteilung erkennbar geworden sein m374ssen. Aus 247 275 a Abs. 1 Satz 3 StPO folgt, dass das Verfahren nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durchgef374hrt wird. Der Antrag soll sp344testens sechs Monate vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Ma337regel der Bes-serung und Sicherung gestellt werden. Wie zu verfahren ist, wenn der Antrag sp344ter, gar erst nach Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus der Anlassver- 4 - 4 - urteilung gestellt wird, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Allerdings ist der Regelung in Art. 1 a Satz 3 EGStGB zu entnehmen, dass der Gesetzge-ber die Antragsfrist nicht f374r bedeutungslos gehalten hat; in diesem Fall h344tte es einer Ausnahmeregelung f374r die in Satz 1 der Vorschrift angef374hrten F344lle der Unterbringung besonders gef344hrlicher Straft344ter nach Landesgesetzen, in de-nen der Vollzug der Strafhaft aus der Anlassverurteilung beendet war, nicht be-durft. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Wiedererlangung der Frei-heit nach Vollverb374337ung der Haftstrafe aus der Anlassverurteilung einer nach-tr344glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegensteht (BGHSt 50, 180, 182 ff.). Er hat in jener Entscheidung ausgef374hrt, dass in der verfah-rensrechtlichen Vorschrift des 247 275 a StPO das Bestreben deutlich wird, Ver-fahren 374ber den Antrag auf Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwah-rung zu beschleunigen und dem Vertrauensschutz des Verurteilten Rechnung zu tragen. Um sowohl dem gesetzgeberischen Anliegen eines m366glichst effekti-ven Schutzes der Allgemeinheit vor hochgef344hrlichen Gewalt- und Sexualstraf-t344tern als auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz f374r den Verurteilten hinreichend Rechnung zu tragen, ist es danach aber erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten noch w344hrend des Strafvollzugs die Einleitung ihres Pr374fungsverfahrens mitteilt und sie den Antrag auf nach-tr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt, bevor die Strafvollstre-ckung aus dem Ausgangsverfahren beendet ist (BGHSt 50, 180, 184; 294, 290). An dieser Auffassung h344lt der Senat fest. 5 Einer solchen Auslegung der 247247 66 b StGB, 275 a StPO stehen die Ge-setzesmaterialien nicht entgegen. Soweit es in der Begr374ndung der Beschluss-empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages weitergehend sogar hei337t, dass die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs- 6 - 5 - verwahrung bzw. ein Unterbringungsbefehl (247 275 a Abs. 5 StPO) nur in Be-tracht komme, solange die Freiheitsstrafe aus dem Ausgangsurteil vollzogen werde bzw. die Freiheitsstrafe aus dem Ausgangsurteil nicht vollst344ndig verb374337t sei (BTDrucks. 15/3346 S. 17; 344hnlich auch BTDrucks. 15/2887 S. 12), hat der Senat a.a.O. bereits ausgef374hrt, dass hiermit nur der Begriff der Tatsachen, die "nach einer Verurteilung ... vor Ende des Vollzuges erkennbar werden", erl344u-tert und der Zeitraum festgelegt werden soll, in dem die neuen Tatsachen er-kennbar geworden sein m374ssen. Die vom Senat vorgenommene Auslegung von 247 66 b StGB, 247 275 a StPO erm366glicht es zum einen, bei der Entscheidung 374ber die nachtr344gliche Ma337regelanordnung auch solche f374r die Gef344hrlichkeitsprognose wichtigen Tat-sachen noch zu ber374cksichtigen, die erst kurz vor dem Vollzugsende erkennbar werden. Zum anderen wird ausgeschlossen, dass der Verurteilte ohne zeitliche Begrenzung auch nach vollst344ndiger Beendigung der Vollstreckung der Strafe aus der Ausgangsverurteilung noch mit einer nachtr344glichen Ma337regelanord-nung rechnen muss. Das Rechtsstaatsprinzip, die Grundrechte und die Europ344-ische Menschenrechtskonvention begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechts344nderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit an-kn374pfen. Bei der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung wird an eine strafrechtlich bereits geahndete Anlasstat aus der Vergangenheit ange-kn374pft und damit der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes im 374ber-wiegenden Interesse der Allgemeinheit zur374ckgestellt. Die Erwartung des Be-troffenen, nach Verb374337ung der verh344ngten Strafe die Freiheit zu einem be-stimmten Zeitpunkt wieder zu erlangen, tritt hier gegen374ber dem Schutz der Grundrechte potentieller Opfer vor Verletzungen durch potentielle Straft344ter zu-r374ck. Dem von Verfassungs wegen mit einem hohen Rang ausgestatteten Frei-heitsgrundrecht des Betroffenen ist aber durch verfahrensrechtliche Garantien hinreichend Geltung zu verschaffen (BGHSt 50, 284, 290). Dies gebietet es, 7 - 6 - eine Antragstellung der Staatsanwaltschaft vor vollst344ndiger Verb374337ung der Strafhaft aus der Ausgangsverurteilung zu verlangen (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. 247 66 b Rdn. 25; Ullenbruch in M374nchKomm-StGB 247 66 b Rdn. 62; Zschie-schack/Rau JR 2006, 8, 9 f.; Rissing-van Saan in Festschrift f374r Kay Nehm (2006) S. 191, 197; a.A. Folkers NStZ 2006, 426, 431). Wird der Antrag erst danach gestellt, liegt ein Verfahrenshindernis vor (Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. 247 66 b Rdn. 185). Der Senat hat deshalb hier das Verfahren nach 247 206 a Abs. 1 StPO ein-gestellt. 8 3. Die Entscheidung 374ber eine Entsch344digung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen muss dem Landgericht 374berlassen bleiben. Die Pr374fung, ob und in welchem Umfang eine Entsch344digung zu ge-w344hren ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu erstrecken, der die Straf-verfolgungsma337nahme ausgel366st hat. Die Entscheidung stellt mithin vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe dar. 9 Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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