BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 263/14 vom 8. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdef ührers am 8. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 18. Februar 2014 aufgehoben; jedoch ble i- ben die Feststellungen zu den objektiven Tatgeschehen au f- rechterhal ten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen no t- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, wegen Nac h- stellung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Sac hbeschädigung sowie wegen Nachstellung in Tateinheit mit 13 rechtlich zusammentreffenden Fällen der Beleidigung und mit 18 zusammentreffenden Fällen der versuchten Nöt i- gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen 1 - 3 - Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Wesentlichen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen litt der Angeklag te zum Zeitpunkt der Taten unter einer krankhaften wahnhaften Störung in Form einer paranoiden Psych o- se. Das Landgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass er aufgrund einer fehlerhaften Selbsteinschätzung die Reaktionen seiner Mitmenschen nicht nachvoll ziehen könne und ihre Verhaltensweisen als unangemessen empfinde. Insbesondere könne er keine Ablehnung und Zurückweisung akzeptieren, we s- halb er versuche, durch sein eigenes Verhalten zu provozieren, um seine G e- genüber zu weiteren Reaktionen zu veranlasse n. Die Strafkammer ist - sachverständig beraten - der Ansicht, dass es sich bei dieser Erkrankung, bei der immer wieder Grenzen überschritten und gerichtliche Anordnungen mis s- achtet würden, um eine schwere seelische Störung handele, die zu den Ta t- zeitpunk ten zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB führe (UA S. 17, 23 f.). Darauf gestützt hat das Lan d- gericht die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus angeordnet. 2. Die Maßregelanordn ung begegnet durchgreifenden rechtlichen B e- denken, weil die Feststellungen des Landgerichts zur psychischen Erkrankung des Angeklagten und deren Auswirkungen auf die Anlasstaten einer tragfähigen Tatsachengrundlage entbehren. a) Die Unterbringung in ein em psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbe gehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeit s- 2 3 4 - 4 - prognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ - RR 2013, 141). Der Tatrichter hat die der Unter bringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 4 StR 183/14). b) Diesem Maßstab wi rd die landgerichtliche Entscheidung nicht gerecht. Soweit die Strafkammer im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Angeklagte an einer paranoiden Psychose leidet, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs - und Befundtatsachen nicht in ausre i- chendem Umfang wiedergegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2010 - 5 StR 229/10, StraFO 2011, 55; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37). Das Landgericht beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die gutachterliche Einsc hätzung in ihrem Ergebnis darzulegen, ohne zu erörtern, worauf dieses im Einzelnen beruht. Dies versteht sich auch bei dem bisher l e- diglich wegen Erschleichens von Leistungen und einer Bedrohung im Jahre 2012 auffällig gewordenen Angeklagten nicht von selb st. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte bisher von "schwerwiegenden Krankheiten und Unfällen verschont geblieben" ist (UA S. 4), es also offensichtlich keine "Krankheitsvo r- geschichte" gibt, die die jetzt vorgenommene Einschätzung bestätigen könnte. De r Umstand allein, dass das beschriebene Krankheitsbild die abgeurteilten Straftaten grundsätzlich zu erklären vermag, ist für sich noch keine tragfähige Grundlage für den gutachterlichen Befund, weil der Senat ohne nähere Erläut e- rung nicht ausschließen kan n, dass dieser allein auf einem Rückschluss aus den abgeurteilten Straftaten beruht, ohne dass erwogen worden ist, ob es auch andere denkbare Auslöser für die Straftaten gegeben hat. Im Übrigen erlaubt dieser Umstand dem Senat noch nicht die Beurteilung, o b der angenommene 5 6 - 5 - psychische Defekt, der entweder plötzlich hervorgetreten sein oder länger b e- stehen muss, ohne sich auf das Verhalten des Angeklagten ausgewirkt zu h a- ben, als eine schwere seelische Störung einzuordnen und von längerer Dauer ist. Darübe r hinaus erweist sich das der landgerichtlichen Entscheidung z u- grunde liegende Gutachten aus einem weiteren Grund nicht als nachvollzie h- bar. Der Sachverständige hatte in seinem schriftlichen Gutachten ursprünglich die Ansicht vertreten, die Einsichtsfähigk eit des Angeklagten sei eingeschränkt gewesen, hat daran aber in seinem mündlichen Gutachten nicht mehr festg e- halten. Der Senat kann - ohne dass ihm im Einzelnen dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände der Sachverständige zu seiner damaligen Einschätzung g e- langt ist, und warum er daran nicht weiter festhält - nicht nachvollziehen, ob das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die paranoiden Vorstellu n- gen des Angeklagten seine Einsichtsfähigkeit unberührt gelassen, aber gleic h- wohl zu einer erhebl ichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit geführt haben. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei nahe liegend ein neuer Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt we r- den sollte. Dabei wird auch sorgfältiger als bis her zu prüfen sein, ob von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwa r- ten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, R & P 2014, 31). 3. Der Senat hebt auch den Schuld - und Strafausspruch au f; er kann - ohne genaue Kenntnis von der Erkrankung des Angeklagten - nicht ausschli e- ßen, dass diese womöglich sogar zu einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten 7 8 9 - 6 - geführt hat . Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den objektiven Tatgeschehen bleiben davon unberührt und können bestehen bleiben. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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