BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 264/01 vom 8. August 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verwo r - fen, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der ve r - hängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils von insgesamt 30 Mon a - ten der verhängten Freiheitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Gen e - ralbundesanwalts vom 11. Juni 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft. - 3 - Daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vo r - wegvollzug von Strafe ergeben könnten, ist auszuschließen. Nachdem der A n - geklagte sich seit knapp zwei Jahren in Untersuchungshaft befindet, ist der a n - geordnete Vorwegvollzug ohnehin nahezu gegenstandslos. Jähnke Detter Bode Otten Elf
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