BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 264/07 vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II 3 und 31 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 22. Februar 2007 verurteilt worden ist. Im Um-fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schwe-ren Bandendiebstahls in 42 F344llen schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Soweit der Angeklagte in den F344llen II 3 und 31 der Urteilsgr374nde verur-teilt wurde, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den in seiner Antragsschrift vom 13. August 2007 genannten Gr374nden ge-m344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung f374hrt zu der aus der Be-schlussformel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. 1 - 3 - Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachpr374fung des Ur-teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann auch nach der Teileinstellung und dem damit verbundenen Entfallen zweier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr bestehen bleiben. Im Hinblick auf die gro337e Zahl und die H366he der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschlie337en, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelstrafen eine geringere Gesamt-strafe festgesetzt h344tte. 2 Rissing-van Saan Solin-Stojanovi Rothfu337 Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy