BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 264/08 vom 2. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 2. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 29. Januar 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Re-vision der Nebenkl344gerin ist unzul344ssig. 1 Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision der Nebenkl344gerin l344sst nicht erkennen, ob mit dem Rechtsmittel ein nach 247 400 Abs. 1 StPO zu-l344ssiges Ziel verfolgt wird, und ist deshalb unzul344ssig (st. Rspr.; BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 2, 5, 6, 10; Senat, Beschluss vom 15. Februar 2008 2 - 3 - - 2 StR 598/07). Ein Ausnahmefall, bei dem auf eine Klarstellung verzichtet werden kann (vgl. BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 3; 247 401 Abs. 1 Satz 1 Zul344ssigkeit 2), liegt nicht vor. Fischer Rothfu337 Ernemann Appl Schmitt
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