BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 264/09 vom 29. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 18. Februar 2009 aufgehoben, soweit die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts P366337neck - Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 4. August 2008 ausgesprochene Sperre f374r die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden ist; die Sperre entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts P366337neck - Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 4. August 2008 (Az.: Cs 645 Js 11372/08) wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in zwei F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-dern in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dar374ber hinaus hat es die in dem Strafbefehl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die ausgesprochene Sperre f374r die Neuertei-lung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revisi-on des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts verwiesen. 2 Die Aufrechterhaltung der Sperre nach 247 69a StGB hat dagegen keinen Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am 3. Februar 2009, mithin vor dem 18. Februar 2009, dem Tag der Verk374ndung des Urteils in vor-liegender Sache. Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hin-weist - die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverk374ndung gegenstandslos im Sinne des 247 55 Abs. 2 Satz 1 StGB. 3 Eine Kostenerm344337igung nach 247 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen 304nderung des an-gefochtenen Urteils gef374hrt hat. 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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