BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 264 /11 vom 10. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Novembe r 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 3. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - insbesondere der Feststellungen zur mangelnden Wertha l tigkeit des Rückza hlungsanspruchs der Darlehensgeberin bei Auszahlung der ersten beiden Darlehenstranchen sowie - 3 - zur fehlenden Deckung des Ausfallrisikos durch die bestellten Sicherheiten - lassen sich die erforderlichen Mindestfeststellungen zur Höhe der eingetretenen Ver mögensgefährdung in n och ausreichendem Maße ent nehmen . Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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