ECLI:DE:BGH:2018:050918B2STR264.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 264/18 vom 5 . September 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdefüh rers am 5 . September 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke inen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar lässt die Urteils formulierung , es bestehe keine hinreichend kon krete Aussicht , dass der Angekla gte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der regelmäßig anzunehmenden Frist einer Unterbringung von zwei Jahren zu heilen oder jedenfalls für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang abzuhalten sei, beso r- gen, dass die St rafkammer bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die durch die Neufassung des § 64 Satz 2 StGB (BGBl. I 2016 S. 1610) verlängerte Höchstfrist einer möglichen Maßregel nicht bedacht hat. Es ist jedoch auszuschließ en, dass das Landgericht bei dem polytroph substanzabhängigen Angekla g- ten, der seit mehr als 20 Jahren Heroin konsumiert, bereits eine Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt abgebrochen hat, eine Depravation - 3 - zeigt und dem jedwede Behandlungseinsicht und Therapiewilligkeit fehlt , die erforderliche Erfolgsaussicht bejaht hätte, wenn es von einer zutre f- fende Höchst frist der Maßregel ausgegangen wäre. Schäfer Krehl Eschelbach Bartel Schmidt
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