BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 265/03 vom6. August 2003in der StrafsachegegenwegenBrandstiftung mit Todesfolge u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBad Kreuznach vom 4. Februar 2003 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat.Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß esanstelle von "Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen" heißenmuß: "Brandstiftung mit zweifacher Todesfolge".Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Bode Detter Otten Fischer Roggenbuck
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