BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 265/04 vom 15. Dezember 2004 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 be-schlossen: Der Antrag der Nebenkläger vom 1. Juli 2004, beim Landgericht Limburg an der Lahn eingegangen am 12. Juli 2004, auf "Beiord-nung der Rechtsanwältin T. für das Revisionsverfahren" wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 2 StPO aF lagen nicht vor, da die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die nur vom Ange-klagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich war. Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung ei-nes Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5). Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Roggenbuck
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