BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 265/08 vom 5. September 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 28. Dezember 2007 im Ausspruch 374ber die Ma337regel mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landge-richts zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 2. Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Landge-richts Gera vom 28. Dezember 2007 wird verworfen. Der Ne-benkl344ger hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-bes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Entscheidung 374ber die Anordnung der Siche-rungsverwahrung vorbehalten. 1 - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten f374hrt zur Aufhebung des Ma337regelaus-spruchs; im 334brigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift vom 30. Mai 2008 dargelegten Gr374nden offensichtlich unbegr374ndet. 2 Die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach 247 66 a Abs. 1 StGB ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat hinsichtlich der Gefahren-prognose ausgef374hrt, es habe nicht feststellen k366nnen, dass der Angeklagte auch in Zukunft, das hei337t nach der Verb374337ung der Freiheitsstrafe, weiterhin Straftaten begehen werde. Es k366nne "letztlich nicht ausschlie337en", dass die Verb374337ung der Strafe und die nun bestehenden pers366nlichen Bindungen den Angeklagten so beeindrucken k366nnten, dass er zuk374nftig keine Straftaten mehr begehen werde (UA S. 53). Damit hat der Tatrichter einen unzutreffenden Ma337-stab f374r die Gefahrprognose angewandt. Ma337geblich f374r die Beurteilung der Gef344hrlichkeit ist nicht der Zeitpunkt der sp344teren Entlassung des Angeklagten aus dem Strafvollzug, sondern der Zeitpunkt der Aburteilung (vgl. BGH NStZ 2006, 278, 279; 2007, 401; s. auch NStZ-RR 2004, 202, 203; Fischer StGB 55. Aufl. 247 66 Rdn. 36 m.w.N.). Zuk374nftige Ver344nderungen k366nnen hierbei be-r374cksichtigt werden, wenn sie Haltungs344nderungen erwarten lassen (vgl. BGB NStZ 2005, 211). Eine blo337e Hoffnung auf eine sp344tere Verringerung der Ge-f344hrlichkeit kann aber nicht schon ihrer aktuellen Feststellung entgegenstehen. Denkbare, nur erhoffte positive Haltungs344nderungen durch den Strafvollzug bleiben daher regelm344337ig einer Pr374fung gem344337 247 67 c Abs. 1 StGB vorbehalten (BGH NStZ 2005, 337; Fischer aaO m.w.N.). 3 Dem wird die landgerichtliche W374rdigung hier nicht gerecht. Die Erw344-gung, es k366nne "letztlich nicht ausgeschlossen" werden, dass der Angeklagte nach Strafverb374337ung die von 247 66 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gef344hrlichkeit nicht mehr aufweisen werde, geht in der Sache wohl davon aus, dass zum ge-genw344rtigen Zeitpunkt diese Gef344hrlichkeit gegeben sei. Damit l344gen aber die 4 - 4 - Voraussetzungen f374r die Anordnung eines Vorbehalts gem344337 247 66 a Abs. 1 StGB nicht vor. Die Anordnung war daher aufzuheben. Sie kann nicht entfallen, denn es ist nicht g344nzlich ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter bei An-wendung des zutreffenden Ma337stabs die Voraussetzungen des 247 66 a Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei feststellen k366nnte. Einer Anwendung des 247 66 StGB, die hier nach den bisherigen landgerichtlichen Feststellungen nahe gelegen h344tte, st374nde schon 247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. 2. Die Revision des Nebenkl344gers ist, wie der Generalbundesanwalt zu-treffend ausgef374hrt hat, unzul344ssig, da sich aus ihr entgegen 247 400 Abs. 1 StPO kein zul344ssiges Rechtsmittelziel ergibt. 5 VRinBGH Dr. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer ist wegen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Fischer Roggenbuck RiBGH Cierniak ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer
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