BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 265/09 vom 29. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 9. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Dass das Landgericht das vom Angeklagten mitgef374hrte Messer als "Waffe" und nicht - zutreffend - als gef344hrliches Werkzeug angesehen hat, hat sich auf den Schuldspruch nach 247 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nicht ausgewirkt. 2. Dass das Landgericht den Tatbestand des 247 251 StGB nicht gepr374ft hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. 3. Auf der unklaren Begr374ndung, mit welcher das Landgericht den subjektiven Tatbestand des 247 227 Abs. 1 StGB bejaht hat, be-ruht das Urteil jedenfalls nicht. Zwar ist die Erw344gung, der An-geklagte habe auch die M366glichkeit einer unter Umst344nden t366d-lichen Kopfverletzung infolge des bedingt vors344tzlich herbeige-f374hrten Sturzes des Tatopfers erkennen k366nnen (UA S. 4), zu- - 3 - mindest unvollst344ndig, da ein solcher Kausalverlauf gerade nicht festgestellt ist, sondern der Tod der Gesch344digten infolge sturzbedingter internistischer Folgeerkrankungen w344hrend des Krankenhausaufenthalts eintrat. Abzustellen war daher auf die Vorhersehbarkeit dieses tats344chlichen Kausalzusammenhangs und die Erkennbarkeit des Risikozusammenhangs zwischen der K366rperverletzungshandlung und dem konkret eingetretenen zum Tod der Gesch344digten f374hrenden Verlauf. Im Hinblick auf die im Urteil wiedergegebenen Darlegungen des Sachverst344n-digen zum Risikozusammenhang (UA S. 6) liegt die Vorherseh-barkeit f374r den Angeklagten hier aber auf der Hand; die An-nahme von 247 227 Abs. 1 StGB ist daher im Ergebnis rechtsfeh-lerfrei. Rissing-van Saan RiBGH Rothfu337 ist Fischer wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Schmitt
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