BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 265/10 vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. Dezember 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Urteils-formel wird dahin abge344ndert, dass der Teilfreispruch entf344llt (vgl. BGHSt 44, 196, 202; Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 260 Rn. 13 m. w. N.). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Schmitt Krehl
Full & Egal Universal Law Academy