BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 265/13 vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO be schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, in weiterer Tateinheit mit versuchter sch werer räuberischer Erpressung und in Tateinheit mit erpresser i- schem Menschenraub, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungsei nbruchsdiebstahls und w e- gen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehung s- anstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und neun Monate der Gesam t- freiheits strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmi t- tel ist begründet. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat seine Feststellungen zu der Tatbegehung durch den Angeklagten und zu den Einzelheiten des Geschehens auf die durch den Ang e- klagten erklärte Bestätigung der Richtigkeit des Vortrags seines Verteidigers zur Sache gestützt. Dadurch habe sich der Angeklagte so schwer belastet, dass die Strafkammer "keine weitere Veranla ssung" gesehen habe, "das Geständnis auf eine unzutreffende Selbstbezichtigung hin" zu überprüfen. "Ausdrücklich offen blieb bei der Einlassung, ob und gegebenenfalls wer und wie sich weitere Pe r- sonen an den Tatgeschehen in den Fällen 7 und 8 beteiligten o der sonst daran partizipierten, wobei der Angeklagte keinen Zweifel daran ließ, dass er aus E i- gennutz die bestimmende Rolle - jeweils einem Alleintäter gleichkommend - einnahm". Die Beantwortung ergänzender Fragen durch die Strafkammer oder durch andere Ve rfahrensbeteiligte hatte der Angeklagte abgelehnt. II. Diese Ausführungen belegen, dass die Strafkammer sich ihre Überze u- gung von der Täterschaft de s Angeklagten auf unzureichender Basis verschafft hat, was der Senat bereits auf die Sachrüge zu berücks ichtigen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2013 - 3 StR 35/13, StV 2013, 684). Aus dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip folgt im Stra f- prozess die Verpflichtung der Gerichte, von Amts wegen den wahren Sachve r- halt zu erforschen (vgl. B V erfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1060). D ie Amtsaufklärungspflicht darf schon wegen der G e- setzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des Verfah rens geopfert werden. 2 3 4 - 4 - Es ist unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter Ausschöpfung des verfügbaren Bewei s- materials beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte geständig g e- zeigt hat . Zwar unterfällt auch die Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Das Tatgericht muss aber, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit übe rzeugt sein (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 1998 - 2 StR 156/98, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 31). Es ist de s- halb stets zu untersuchen, ob das Geständnis den Aufklärungsbedarf hinsich t- lich der erforderlichen Feststellungen zur Tat erfüllt, ob es in sich stimmig ist und auch im Hinblick auf sonstige Erkenntnisse keinen Glaubhaftigkeitsbede n- ken unterliegt. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen nach diesem Maßstab gegen die hier vorliegende Ablehnung einer Geständnisüberprüfung durch die Strafkam mer, die sie im Hinblick darauf erklärt hat, dass die anwaltl i- che Erklärung zur Sache "nach gemeinsamer Aufarbeitung der Anklagevorwü r- fe" mit dem Angeklagten erfolgt sei. Diese Vorgehensweise der Verteidigung außerhalb der Hauptverhandlung gestattet dem Ge richt keine Nachprüfung der Gründe für die Einzeltaten de r anwaltlich formulierten Sacheinlassung. Es g e- nügt auch nicht, das Geständnis des Angeklagten durch bloßen Abgleich des Erklärungsinhalts mit der Aktenlage zu überprüfen, weil dies keine hinreichend e Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung darstellt (vgl. BVerfG, aaO, NJW 2013, 1058, 1063). Da der Angeklagte auch keine ergänzenden Fragen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhand lung an ihn zugelassen hat, ist bereits ein wesentliches Mittel für die Geständnisüberprüfung, die dem Gericht im Hinblick auf seine Aufklärungspflicht nicht zur Disposition gestellt ist, entfa l- 5 6 - 5 - len. Andere Mittel hat das Landgericht nicht genutzt. Dies wie gt hier umso schwerer, als gerade bei den schwersten Anklagevorwürfen ausdrücklich offen geblieben ist, ob und wie eine weitere Person an der Tatbegehung mitgewirkt hat. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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