BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 266/02 vom18. September 2002in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom18. September 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende,die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter,die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 - - 4 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2002a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte desschweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpres-sung, erpresserischem Menschenraub, sexueller Nötigung undmit Freiheitsberaubung schuldig ist,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung undEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-re Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren undsechs Monaten verurteilt und die Anrechnung der in Italien erlittenen Ausliefe-rungshaft hierauf angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge ge-stützte, vom Generalbundesanwalt vertretene, zum Nachteil des Angeklagteneingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung auch wegentateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs und schwerer räu- - 5 -berischer Erpressung erstrebt. Soweit auch eine Strafbarkeit des Angeklagtennach §§ 239 b Abs. 1 2. Alt., 316 a StGB in Betracht kommt, ist die Verfolgungin der Revisionshauptverhandlung nach § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1StPO auf die Tatbestände des schweren Raubes, der schweren räuberischenErpressung, des erpresserischen Menschenraubs, der sexuellen Nötigung undder Freiheitsberaubung beschränkt worden.Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhe-bung des Strafausspruchs.Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und ein unbekannt ge-bliebener Mittäter am 9. Oktober 1993 gegen 12.15 Uhr beschlossen, den aufeinem Parkplatz in K. geparkten PKW der Zeugin L.an sich zu bringen, um sich damit ins Ausland abzusetzen. Der Angeklagte er-griff die Zeugin von hinten, als sie gerade in ihr Fahrzeug einsteigen wollte,hielt ihr eine mit Platzpatronen geladene Schreckschußpistole an den Hals undstieß sie auf den Beifahrersitz. Er setzte sich neben sie auf den Beifahrersitzund bedrohte sie weiter mit der Pistole, die er ihr in den Rücken und Nacken-bereich hielt, während der Mittäter, der der Zeugin die Autoschlüssel abge-nommen hatte, das Fahrzeug Richtung Ka. fuhr. Auf der Fahrt gaben der An-geklagte und sein Mittäter an, daß sie RAF-Terroristen seien und den Auftraghätten sie zu töten, weiter drohten sie ihr, die Wirbelsäule zu zerschießen.Nach einem Halt, bei dem die Zeugin und der Angeklagte auf die Rückbankwechselten, wurde die Zeugin aufgefordert, Geld zum Tanken zu geben. AusAngst vor den Tätern übergab sie ihnen 100,-- DM. Schließlich sollte die Zeu-gin im S. -Kreis in der Nähe eines Waldrandes freigelassen werden.Aufgrund eines nunmehr gefaßten Entschlusses vollzog der Angeklagte gegen - 6 -den Willen der Zeugin, die sich aber aus Angst nicht wehrte, den Analverkehrund zwang die - 7 -Zeugin ihn manuell zu befriedigen. Anschließend gegen 16.00 Uhr fuhrender Angeklagte und sein Mittäter mit dem Fahrzeug der Zeugin davon.Der Angeklagte, der seit 1993 nach einem Wirbelsäulenbruch zu 60 %erwerbsgemindert ist, außerdem an einer Leberzirrhose und einer Blasenläh-mung leidet, hielt sich sodann mehrere Jahre in Frankreich und Italien auf. Dasein Gesundheitszustand sich verschlechterte, stellte er sich, um zur Behand-lung nach Deutschland zu kommen, im Mai 2001 den italienischen Polizeibe-hörden. Am 22. Oktober 2001 wurde er an die Bundesrepublik Deutschlandausgeliefert.Das Landgericht hat die Wegnahme des Fahrzeugs als schweren Raubnach §§ 249 Abs. 1 aF, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF StGB, die durch den Angeklagtenerzwungenen sexuellen Handlungen als damit tateinheitlich begangene sexu-elle Nötigung gemäß § 178 Abs. 1 aF StGB gewertet. Eine Verurteilung nach§ 239 a StGB hat es abgelehnt, weil der Bemächtigungssituation für die abge-nötigte Handlung keine eigenständige Bedeutung zugekommen sei. Die Forde-rung der Täter, ihnen Geld zum Auftanken des Fahrzeugs zu geben und diedaraufhin erfolgte Übergabe von 100,-- DM durch die Zeugin hat das Landge-richt nicht gewürdigt.Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, daß das Landgerichtden Unrechtsgehalt des Tatgeschehens nicht erschöpft hat. - 8 -Das Verhalten des Angeklagten und seines Mittäters erfüllt, soweit sievon der Zeugin zum Auftanken des Fahrzeugs 100,-- DM forderten und erhiel-ten, den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 2. Alt. StGB in Tateinheit mit schwererräuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF StGB.Der Angeklagte und sein Mittäter haben die Zeugin entführt und sich ih-rer bemächtigt, als sie die Zeugin mit aufgesetzter Pistole zwangen in dasFahrzeug einzusteigen und mehrere Stunden mitzufahren. Zwar verfolgten siedamit zunächst nur den Zweck, sie daran zu hindern, alsbald Anzeige zu er-statten. Durch die Entführung war jedoch eine Zwangslage für die Zeugin ge-schaffen, die sie dem ungehemmten Einfluß der Täter aussetzte und die derAngeklagte und sein Mittäter in der Folge nutzten, um sie mit mindestens kon-kludenten Todesdrohungen zur Herausgabe von Geld zu nötigen. Die Zeugin,die auch nach dem Wechsel auf die Rückbank von dem neben ihr sitzendenAngeklagten weiterhin mit der Pistole bedroht wurde, gab - wie für den Ange-klagten und seinen Mittäter offensichtlich war - das Geld allein unter dem Ein-druck der andauernden Todesdrohungen heraus. Dies genügt für die zweiteAlternative des § 239 a Abs. 1 StGB. Der Grundsatz der Spezialität steht demSchuldspruch nicht entgegen. Tateinheitlich ist daneben der Tatbestand derschweren räuberischen Erpressung sowohl nach dem zur Tatzeit als auch nachdem derzeit geltenden Recht erfüllt, da die konkrete Verwendung der Schreck-schußpistole geeignet war, erhebliche Verletzungen beizubringen (§ 250Abs. 2 Nr. 1 nF StGB).Hinzu tritt in weiterer Tateinheit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Imvorliegenden Fall geht die Freiheitsentziehung zeitlich über die in § 239 aStGB vorausgesetzte Einschränkung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit - 9 -des Opfers erheblich hinaus und weist daher einen eigenständigen Unrechts-gehalt auf.Die Tatbestände der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF, 253, 255, 250 Abs. 1Nr. 2 aF, 239 a Abs. 1 2. Alt., § 239 Abs. 1 und § 178 Abs. 1 aF StGB wurdentateinheitlich verwirklicht (§ 52 StGB).Der Schuldspruch war danach zu ändern. § 265 StPO steht nicht entge-gen, weil nicht ersichtlich ist, daß der geständige Angeklagte sich anders alsgeschehen hätte verteidigen können.Die Strafe muß nunmehr durch den neuen Tatrichter auf der Grundlagedes geänderten Schuldspruchs neu zugemessen werden.Die durch § 301 StPO veranlaßte Prüfung hat keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben.Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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