BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 266/07 vom 19. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 10. Januar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Brandstif-tung und schwerer Brandstiftung - Einzelstrafen jeweils drei Jahre - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der auf diese Tatvorw374rfe beschr344nkten Revision wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts ger374gt. 1 Nach den Feststellungen z374ndete der Angeklagte im Fall II.20 der Ur-teilsgr374nde Bastmatten an, die an den W344nden und Decken von zwei in einem Geb344ude befindlichen Gastst344tten befestigt waren. Dies f374hrte zum Brand des Dachstuhls des Geb344udes, der teilweise einst374rzte. 2 - 3 - Im Fall II.22 der Urteilsgr374nde z374ndete der Angeklagte Holzgegenst344nde in einem Ladengesch344ft an, in das er eingedrungen war. Neben dem Ladenge-sch344ft im Erdgeschoss befanden sich in dem Geb344ude mehrere Wohnungen, von denen die Dachgeschosswohnung bewohnt war. Durch das Feuer brannte die als Deckenverkleidung dienende Holzpaneele in dem Laden herunter, B374ro und Lagerr344ume wurden verru337t, erhebliche Teile der Einrichtung zerst366rt. 3 Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. 4 Die Verfahrensr374ge ist aus den in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 14. Juni 2007 aufgef374hrten Erw344gungen nicht begr374ndet. 5 Auch die Sachr374ge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf, soweit er wegen Brandstiftung verurteilt ist (Fall II.20). Soweit der Angeklagte im Fall II.22 der Urteilsgr374nde wegen schwerer Brandstiftung nach 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB verurteilt ist, kann offen bleiben, ob die Feststel-lungen ein vollendetes Inbrandsetzen des Geb344udes ausreichend belegen. Dies setzte voraus, dass es sich bei der in Brand geratenen Deckenverkleidung um einen wesentlichen Geb344udebestandteil gehandelt hat (vgl. BGHR StGB 247 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4; 247 306 Abs. 1 Nr. 1 Inbrandsetzen 1 und 2; BGH NStZ 1991, 433). Jedenfalls war eine teilweise Zerst366rung eines Geb344udes durch Brandlegung nach 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB gegeben, weil das Laden-gesch344ft als abgrenzbarer Teil des Geb344udes f374r eine nicht unbetr344chtliche Zeit nicht mehr seinem bestimmungsgem344337en Gebrauch dienen konnte (BGHSt 48, 14, 19 f.; BGH NStZ 2001, 252). Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, l344sst sich den aus den Lichtbildern ersichtlichen Sch344den entnehmen. Der Se-nat konnte die Lichtbilder zur Kenntnis nehmen, da das Urteil auf sie verwiesen hat. 6 - 4 - Der Umstellung auf die zweite Alternative der schweren Brandstiftung nach 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht 247 265 StPO nicht entgegen, da der Ange-klagte, der den Tatvorwurf bestritten hat, sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen, wenn ihm der nach 247 265 StPO gebotene Hinweis erteilt worden w344re. 7 Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Appl
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