BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 266/08 vom 18. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374hl-hausen vom 12. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Die H366he der Gesamtfreiheitsstrafe ist hier noch ausreichend durch Heranziehung des Gedankens des ersichtlich verj344hrten 247 174 StGB begr374ndet. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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