BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 266/09 vom 29. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. M344rz 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Worte 204in einem besonders schweren Fall223 entfallen. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: a) Die Verwirklichung der Strafbemessungsregel des 247 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist nicht in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 260 Rdn. 25). b) Zwar ist die vom Landgericht verwendete Formulierung, dass die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sinnvoll sei, 204weil der-zeit nicht festzustellen ist, dass eine derartige Ma337nahme von vornherein aus-sichtslos erscheint (247 64 Abs. 2 StGB)223 rechtsfehlerhaft (vgl. dazu Fischer StGB 56. Aufl. 247 64 Rdn. 18 f.). Angesichts der bereits vor zwei Jahren in Kraft getre-tenen 304nderung des 247 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, - 3 - weshalb das Landgericht bei der Anordnung der Unterbringung noch auf die fr374here Gesetzesfassung abgestellt hat, zumal das Kriterium der Aussichtslo-sigkeit - wie der Bundesgerichtshof bereits vielfach entschieden hat - schon nach fr374herem Recht falsch war (vgl. BVerfGE 91, 1). Dies ergibt sich nun auch aus dem Wortlaut des 247 64 Satz 2 StGB n. F.. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde, insbesondere der zeitweisen Drogenabstinenz des Angeklagten und der noch nie durchgef374hrten Drogenentw366hnungsbehandlung, l344sst sich aber noch mit ausreichender Deutlichkeit eine hinreichende Erfolgaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne von 247 64 Satz 2 StGB n. F. entnehmen. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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