BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 266/12 vom 27. September 2012 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Ge neralbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfu ng des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend be merkt der Senat: Soweit die Kammer auf der Grundlage des v on ihr festgestellten Sac h- verhalts zu den Ziffern II. Fä ll e 1 a) - e) rechtsfehlerhaft von einer einheitlichen Verbrechensverabredung in fünf tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist, b e- schwert dies den Beschwerdeführer im Ergebnis nicht. Entgegen der Ansi cht des Landgerichts beinhaltet e die Anfang Juni 2010 getroffene Vereinbarung noch keine tateinheitliche Verabredung zu fünf Verbr e- chen der banden - und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit G a- ra ntiefunktion; de nn zu diesem Zeitpunkt stand weder d ie Anzahl der Tankst e- len fest, in denen durch S k imming die zur Fälschung notwendigen Daten von Kredit - oder Maestrokarten erlangt werden sollten, noch war auch nur eine di e- - 3 - ser Tankstellen schon näher ins Auge gefa ss t. Es lag daher nur eine allgemeine Abspr ache über die künftige Begehung von Straftaten einer bestimmten Delikts - ar t im Sinne einer Bandenabrede vor, die das für die Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2 StGB erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Verbrechensabrede(n) nicht erfüllte. Diese Konkretisierung geschah viel mehr jeweils erst später, n a chdem Mitarbeiter bestimmter Tankstellen dazu gewo n- nen worden ware n , die Manipulation an den dort vorhandenen Kartenlese g er ä- ten zuzulassen. Richtigerweise hätte der Angek l agte daher wegen fünf t a t- mehrheitlicher Verabredungen zu r banden - und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion verurteilt werden müssen. Durch den Schuldspruch wegen fünf tateinheitlicher Verbrechensverabredungen ist er i n- des nicht benachteiligt. Auch kan n der Senat au s schließen, dass sich der fe h- lerhafte Schuldspruch im Strafausspruch für den Angeklagten nachteilig au s- gewirkt hat. Becker Fischer Appl Berger Krehl
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