BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 267/02 vom 24. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 g e - mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagen gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. März 2002 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Die nicht begründete Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung wir k - sam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben. Dieser Verzicht kann als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, angefochten oder zurückgenommen werden. Gründe für eine Unwirksamkeit der Erklärung sind w e der vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
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