BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 267/06 vom 13. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers gem344337 247 349 Abs. 2 StPO am 13. September 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 20. Januar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin erg344nzt, dass die von dem Angeklag-ten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1:1 auf die gegen ihn verh344ngte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Aus-lieferungshaft. Entgegen 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat es das Landgericht aus-weislich der Urteilsgr374nde (UA 62) vers344umt, bereits im Urteilstenor (vgl. BGHSt 27, 287, 288) zu bestimmen, dass die von dem Angeklagten in Frankreich erlit- 1 - 3 - tene Auslieferungshaft im Verh344ltnis 1:1 auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Appl
Full & Egal Universal Law Academy