BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 267/07 vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Februar 2007 im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt und die Einziehung sichergestellter Bet344u-bungsmittel angeordnet. 1 Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte auf der BAB 3 bei dem Versuch festgenommen, 979,32 Gramm Heroinzubereitung mit einem Heroin-hydrochloridanteil von 445,59 Gramm, versteckt in seinem Pkw im Auftrag ei-nes Unbekannten f374r einen Kurierlohn von 1.000 Euro von Deutschland nach Italien zu transportieren. 3 Danach ersch366pfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer blo337en Kuriert344tigkeit. Eine solche T344tigkeit, bei der keine wesentlichen, 374ber den rei-nen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgef374hrt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 = NStZ 2007, 338, zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen, sowie Senatsbeschl374sse vom 30. M344rz 2007 - 2 StR 81/07, 6. Juni 2007 - 2 StR 196/07 und 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07), als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. In Tateinheit dazu steht hier der (t344ter-schaftliche) Besitz von Bet344ubungsmittel in nicht geringer Menge gem344337 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Schuldspruch344nderung steht 247 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschlie337en ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldspruch anders h344tte verteidigen k366nnen. 4 Die Schuldspruch344nderung f374hrt nicht zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. Der gem344337 247 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen be-stimmt sich auch f374r den ge344nderten Schuldspruch nach 247 29 a Abs. 1 BtMG. 5 - 4 - Im 334brigen ist auszuschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtli-cher W374rdigung zu einer geringeren Freiheitsstrafe gekommen w344re, da es die untergeordnete Rolle des Angeklagten bei dem Rauschgiftgesch344ft ausdr374ck-lich strafmildernd ber374cksichtigt hat. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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