BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 267/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts am 27. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2008 in den Straf-ausspr374chen betreffend die Verurteilungen wegen be-sonders schwerer Brandstiftung sowie in den Gesamt-strafenausspr374chen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher" beson-ders schwerer Brandstiftung und wegen "gemeinschaftlichen" versuchten Be-truges in zwei F344llen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die R374ge der Verletzung materiellen Rechts erheben und mit einer Formalr374ge einen Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK beanstanden. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen sind sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dar-gelegten Gr374nden im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegr374ndet. 1 - 3 - Bei der Festsetzung der Einsatzstrafen von jeweils sieben Jahren und sechs Monaten wegen der von den Angeklagten gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Brandstiftung hat die Kammer gegen das Doppelverwer-tungsverbot des 247 46 Abs. 3 StGB versto337en. Nach den Feststellungen wollten die Angeklagten das ihnen geh366rende und einzig von ihnen bewohnte Haus durch die Brandlegung v366llig zerst366ren, um anschlie337end Versicherungsleistun-gen in Anspruch zu nehmen. Dabei nahmen sie das - so auch erfolgte - Ab-brennen des an ihr Wohnhaus direkt angrenzenden Nachbarhauses billigend in Kauf. Letzteren Umstand bei der Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten zu ber374cksichtigen (UA 63) war rechtsfehlerhaft: 2 Die Angeklagten haben als alleinige Eigent374mer und Bewohner ihrem Haus durch die Brandlegung im Wege einer sog. "Entwidmung" die Eigenschaft als Wohnhaus im Sinne des 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB genommen (BGH NStZ 2008, 99 mit Anm. Radtke). Der Schuldspruch nach der auf 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aufbauenden Strafvorschrift des 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB findet seine tatbestandliche Grundlage deshalb darin, dass die Angeklagten vors344tzlich auch das Wohnhaus ihrer Nachbarn in Brand setzten. Dann aber darf gem344337 247 46 Abs. 3 StGB innerhalb des von 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB er366ffneten Straf-rahmens nicht der diesen Straftatbestand begr374ndende Umstand strafsch344rfend gewertet werden, dass die Angeklagten mit bedingtem Vorsatz das Wohnhaus ihrer Nachbarn in Brand gesetzt haben. Dieser Rechtsfehler f374hrt zur Aufhe-bung des Urteils in den Ausspr374chen 374ber die Einsatz- und Gesamtstrafen. 3 F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei nicht gravierenden Verfahrensverz366gerungen unter Umst344nden bereits die Feststellung des Vorliegens eines Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK 4 - 4 - eine ausreichende Kompensation darstellen kann (vgl. BGH, Beschl374sse vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07 und vom 13. Juni 2008 - 2 StR 200/08). Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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