BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 267/10 vom 30. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lim-burg (Lahn) vom 21. Januar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens entsprechend der ausweislich des Protokolls verk374ndeten Urteilsformel (Bl. 556 d.A.) dahin berichtigt, dass der Angeklagte schuldig ist der K366rperverletzung in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit N366tigung, der Sachbesch344digung in Tateinheit mit Bedrohung, der Bedrohung in Tat-einheit mit Nachstellung und der versuchten N366tigung (vgl. BGH, Beschl. vom 11. August 2005 226 5 StR 200/05). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Appl Krehl Eschelbach
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