ECLI:DE:BGH:2016:310816B2STR267.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 267/16 vom 31. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 31. August 2016 b e- schlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Januar 2016 wirksam z u- rückgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Der Wahlverteidiger des Angeklagten hat das am 25. und 27. Januar 2016 eingelegte Rechtsmittel am 28. April 2016 unmissverständlich zurückg e- nommen und die Überstellung des Angeklagten in sein Heimatland Dänemark beantra gt. Die hierzu erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ergibt sich aus der Vollmacht vom 8. Februar 2016, die die Befugnis u m- fasst, Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten. Die Vollmacht ist im Revisionsverfa hren erteilt worden, so dass die Ermächtigung als ausdrücklich auf die Revision bezogen angesehen werden muss (vgl. BGH NStZ 1998, 531 f . ; NStZ - RR 2005, 261). Die Rücknahmeerklärung ist nicht w i- derruflich und führt zum Verlust des Rechtsmittels; dass die E rmächtigung vor Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht widerrufen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dass der die Wirksamkeit der Rücknahme bestreitende Angeklagte - über die in der Vollmacht erteilte Ermächtigung hinaus - dem Verteidiger keine weite re Erlaubnis zur Rücknahme gegeben oder ihn ausdrücklich zu einer so l- 1 - 3 - chen aufgefordert hat, steht der Geltung der am 8. Februar 2016 erteilten E r- mächtigung nicht entgegen. Fischer Appl Eschelbach Zeng Bartel
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