BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 268/06 vom 13. September 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Septem-ber 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin und Rechtsanwalt , beide aus als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 16. Dezember 2005 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer K366rperverletzung, schwerer Brandstiftung und Sachbe-sch344digung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat keinen Er-folg. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte in der Nacht vom 6. auf 7. Januar 2005 etwa um Mitternacht vom Haus seiner Le-bensgef344hrtin in Untergruppenbach zum Haus seiner von ihm getrennt leben-den Ehefrau in Elsdorf, drang dort ein und w374rgte seine im Schlaf 374berraschte Ehefrau in T366tungsabsicht. Grund f374r sein T366tungsvorhaben war der bei ihm aufgrund der Trennung und der Streitigkeiten aufgestaute Hass und insbeson-dere die Rache daf374r, dass seine Ehefrau das Jugendamt eingeschaltet hatte, um die R374ckkehr der gemeinsamen Kinder zu erreichen. Als er das Opfer f374r tot hielt, z374ndete er dessen Bett an, um die Spuren der Tat zu verdecken. An- 3 - 4 - schlie337end fuhr er zur374ck nach Untergruppenbach und legte sich neben seine Lebensgef344hrtin, die Zeugin B. , ins Bett. Diese wachte um 5.45 Uhr auf und bemerkte den Angeklagten. Das Opfer war aber nicht tot, sondern erlangte schwer verletzt das Be-wusstsein wieder. Es hat erhebliche bleibende k366rperliche Sch344den. 4 Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen; im Ermittlungsverfahren hat er den Tatvorwurf bestritten und angegeben, er habe in der Tatnacht neben seiner Lebensgef344hrtin im Bett gelegen. Das Landgericht ist von der T344terschaft des Angeklagten 374berzeugt und hat ihn des versuchten Mordes (Heimt374cke und niedrige Beweggr374nde) in Tateinheit mit schwerer K366r-perverletzung (247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB), schwerer Brandstiftung (247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Sachbesch344digung schuldig gesprochen. 5 II. Die Verfahrensr374gen greifen nicht durch. 6 Der Senat h344lt sie nach eingehender Pr374fung f374r unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Einer Er366rterung bedarf allein die auch von der Gene-ralbundesanw344ltin in ihrem Terminsantrag zur Diskussion gestellte und in der Hauptverhandlung er366rterte R374ge der alternativen Verletzung der 247247 261, 244 Abs. 2 StPO. 7 Die Revision beanstandet, dass sich die Urteilsausf374hrungen nicht damit befassen, dass nach dem schriftlichen Gutachten an einem - beweiserheblichen - neben dem Bett des Tatopfers aufgefundenen Latexst374ck nicht nur DNA-Spuren des Opfers und des Angeklagten gesichert wurden, sondern in einigen STR-Systemen zus344tzlich eine Minimalstbeimengung vorhanden war, welche f374r Abgleiche jedoch zu geringf374gig war. 8 - 5 - Diese R374ge hat keinen Erfolg. Widerspr374che zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten sind, wenn sie sich nicht aus den Urteilsgr374nden selbst ergeben, f374r sich allein revisionsrechtlich unerheblich. Die R374ge kann nicht al-ternativ darauf gest374tzt werden, entweder habe der Tatrichter den Widerspruch unter Verletzung seiner Aufkl344rungspflicht nicht in die Hauptverhandlung einge-f374hrt, oder aber er habe es unterlassen, ihn in den Urteilsgr374nden zu er366rtern (seit BGH NStZ 1992, 506 st. Rspr.; vgl. auch u.a. BGH, Beschluss vom 9. M344rz 1995 - 4 StR 60/95 und BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 StR 499/96). Die Entscheidung des Senats vom 29. Mai 1991 (NStZ 1991, 448) be-traf zum einen eine etwas andere Fallkonstellation, zum anderen ist sie durch die 304nderung der Rechtsprechung zur Zul344ssigkeit einer Alternativr374ge 374ber-holt. Gerade im vorliegenden Fall w374rde die R374ge auf eine unzul344ssige Rekon-struktion der Hauptverhandlung hinauslaufen. Denn das Revisionsgericht er-f344hrt hier ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht, wie die Sachver-st344ndige sich m374ndlich ge344u337ert hat. M366glicherweise hat sie - wie die Revision im 334brigen selbst in den Raum stellt (Revisionsrechtfertigungsschrift vom 19. April 2006 S. 41) erkl344rt, dass doch "Spuren von ausschlie337lich zwei Perso-nen an dem Beweisst374ck detektiert werden konnten" und damit die vermeintli-chen Unklarheiten beseitigt. 9 Der Senat kann im vorliegenden Fall zudem ausschlie337en, dass der Tat-richter, wenn er diesen Punkt ausdr374cklich in den Urteilsgr374nden er366rtert h344tte, zu einem anderen Beweisergebnis gekommen w344re. Denn f374r seine 334berzeu-gungsbildung, dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war, war entschei-dend, dass sich DNA-Spuren gerade des Angeklagten an dem Latexst374ck fan-den, und nicht, ob zus344tzlich eine Minimalstbeimengung anderen Spurenmate-rials vorhanden war. 10 - 6 - III. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf, sondern ersch366pft sich im Wesentlichen in einer - f374r das Revisionsgericht unbeachtli-chen - eigenen Beweisw374rdigung. 11 Die tatrichterliche Beweisw374rdigung beruht auf einer tragf344higen Tatsa-chengrundlage und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich nicht als blo337e Vermutungen. Eine mathematische, jede M366glichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschlie337ende, von niemandem mehr an-zweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich. 12 Das Landgericht hat hier ausf374hrlich und rechtsfehlerfrei dargelegt, wes-halb es das angegebene "Zeitfenster" ohne weiteres zul344sst, dass der Ange-klagte der T344ter ist, da er zum einen Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht be-achtet haben muss und zum anderen auch mit Winterreifen die entsprechende Fahrgeschwindigkeit erreichen konnte. Auch seine Schlussfolgerungen hinsicht-lich des Tatmotivs des Angeklagten sind nachvollziehbar und m366glich und des-halb revisionsrechtlich nicht angreifbar. 13 Der Tatrichter hat eine umfassende Beweisw374rdigung vorgenommen und nahe liegende Alternativen abgehandelt. Er war aber nicht gehalten, jede fern liegende - denktheoretisch m366gliche - Konstellation zu er366rtern. Es ist deshalb auch nicht rechtsfehlerhaft, dass er in den Urteilsgr374nden nicht auf die von der Revision angesprochene - fern liegende - M366glichkeit eingegangen ist, dass das tatrelevante Latexst374ck von der Decke vom Dach auf den Boden neben das Bett des Tatopfers gefallen sein k366nnte. 14 IV. Der Schuldspruch l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist der Tatrichter mit rechtsfehlerfreien Erw344gungen davon ausgegangen, dass 15 - 7 - der Angeklagte zwei Mordmerkmale (Heimt374cke und niedrige Beweggr374nde) verwirklicht hat. V. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. Das Landgericht hat ent-sprechend den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2004, 620 m.w.N.) ausf374hrlich begr374ndet, weshalb es im vorliegenden Fall von der Minde-rungsm366glichkeit wegen Versuchs (247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) keinen Gebrauch gemacht hat. Es hat hierbei entscheidend auf versuchsbezogene Umst344nde, n344mlich die N344he zur Tatvollendung und die sehr schweren bleiben-den Folgen beim Opfer abgestellt (UA S. 108). 16 Danach erweist sich die Verh344ngung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als rechtsfehlerfrei. 17 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Appl
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