BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 268/07 vom 6. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. September 2007 gem344337 247247 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 19. M344rz 2007 wird: a) Die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesan-walts auf den Vorwurf des Betrugs in f374nf F344llen und des versuchten Betrugs in zwei F344llen beschr344nkt; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Betruges in f374nf F344llen und we-gen versuchten Betruges in zwei F344llen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in f374nf F344llen, da-von in drei F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, sowie wegen versuchten Betrugs in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. 1 - 3 - 1. Die 334berpr374fung des Urteils und die Verfahrensbeschr344nkung f374hren zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen 304nderung des Schuld-spruchs; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfah-ren auf den Vorwurf des vollendeten bzw. des versuchten Betruges beschr344nkt und den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 3 2. Der Strafausspruch wird durch die 304nderung des Schuldspruchs nicht ber374hrt. Der Senat schlie337t aus, dass der Tatrichter niedrigere Strafen verh344ngt h344tte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Urkundenf344l-schungen entfallen w344re. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht ge344n-dert. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, dass der Tat-richter das dem Angeklagten vorgeworfene erhebliche Ma337 an krimineller Energie nicht bei den Urkundenf344lschungen sondern bei der Verwirklichung der Betrugstaten gesehen hat. F374r den Senat ma337gebend war jedoch der Umstand, dass sich der Tatrichter - wie auch der Vergleich der Einzelstrafen belegt - er-sichtlich an der jeweiligen H366he des Schadens orientiert hat und nicht am Vor-liegen einer tateinheitlich begangenen Urkundenf344lschung. 4 - 4 - 3. In der 304nderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des Rechtsmittels, der es unbillig machen w374rde, den Angeklagten mit den gesam-ten Geb374hren und Auslagen zu belasten. 5 Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfu337 erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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