BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 268/10 vom 22. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Fulda vom 20. Januar 2010, soweit es ihn betrifft, inso-weit mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, als davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen unerlaubter Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt lediglich auf die Sachr374ge hin zur Aufhebung der Entscheidung, soweit eine Anordnung nach 247 64 StGB unterblieben ist; im 334brigen ist sie offensichtlich unbegr374ndet. 1 I. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten, der seit 1997 heroinabh344n-gig ist, in den letzten Monaten vor seiner Festnahme w366chentlich 10 g Heroin 2 - 3 - konsumierte, zur Tatzeit unter Heroineinfluss stand und sich mit der vorgewor-fenen Tat 1,18 kg Heroin zum Eigenbedarf beschaffen wollte, wegen Fehlens einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht von der Anordnung der Ma337nahme nach 247 64 StGB abgesehen. Im Einzelnen hat es dies wie folgt begr374ndet: "So hat der Angeklagte G. gegen374ber dem Gutachter eine klar ablehnende Haltung gegen374ber der Anordnung der Ma337re-gel ge344u337ert. Er wolle nicht, dass an seiner Pers366nlichkeit gear-beitet werde. In diesem Sinne hat sich der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung vor der Kammer ge344u337ert. Er wolle auf keinen Fall in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden. In diesem Zusammenhang hat der Sachverst344ndige auf Nachfrage der Kammer erl344utert, dass derzeit auch keine konkrete Aussicht dahingehend best374nde, dass eine Therapiebereitschaft f374r eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden k366nne. Er sei beim Angeklagten G. diesbez374glich auf eine "gro337e Sper-re" gesto337en. Eine entsprechende Therapiewilligkeit k366nne zwar auch reifen. In naher Zukunft sei damit aber nicht zu rechnen. Diese Einsch344tzung des Sachverst344ndigen wird auch von der Kammer geteilt, zumal sich der Angeklagte auch in der Haupt-verhandlung gegen eine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt ausgesprochen und sich in diesem Kontext verschlossen und abwehrend gezeigt hat." Diese Begr374ndung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand; mit ihr ist nicht im erforderlichen Ma337e das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht dargetan, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsan-stalt geheilt oder eine erhebliche Zeitspanne vor einem R374ckfall in den suchtbe-dingten Rauschmittelkonsum bewahrt werden k366nnte (247 64 S. 2 StGB). 3 - 4 - Mangelnde Therapiemotivation, wie sie in der ablehnenden Haltung des Angeklagten zum Ausdruck kommt, kann allerdings unter Umst344nden ein Indiz daf374r sein, dass eine Entw366hnungsbehandlung keine Erfolgschancen hat. Dazu bedarf es jedoch einer Gesamtw374rdigung der T344terpers366nlichkeit, insbesondere einer Darstellung der Gr374nde und Wurzeln des Motivationsmangels, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen l344sst, ob er nicht gerade im Unterbringungsvoll-zug zu beheben ist. Dass eine solche Gesamtw374rdigung angestellt worden w344-re, ist den Urteilsausf374hrungen nicht zu entnehmen. Die gew344hlte Begr374ndung des Landgerichts gibt dar374ber hinaus Anlass zu der Besorgnis, es k366nne letzt-lich allein darauf abgestellt worden sein, dass der Angeklagte, der es ablehnt, dass an seiner Pers366nlichkeit "gearbeitet" werde, die Ma337regel ablehnt. Dies aber kann die Ablehnung der Ma337regel nicht tragen, woran im 334brigen nichts 344ndert, dass sich die Kammer bei ihrer Beurteilung sachverst344ndiger Hilfe be-dient hat. 4 Von der Aufhebung der Entscheidung, von der Anordnung der Ma337regel nach 247 64 StGB abzusehen, wird der Strafausspruch nicht ber374hrt und bleibt daher aufrechterhalten. 5 Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott
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