BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 268 /11 vom 24. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Bes chwerdeführer am 24. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Januar 2011 werden mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen , dass die Angeklagten C . S . und A . R . jeweils wegen b e- sonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung in drei tateinheitlichen Fällen sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Angeklagte A . M . wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt sind. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeb en. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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