BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 269/10 vom 11. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. August 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Januar 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Beschwerdef374hrer wegen Betruges in 29 F344l-len, davon in sechs F344llen nur als Versuch und in 14 F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, ferner wegen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs F344llen und wegen N366tigung in Tateinheit mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem fr374heren Urteil zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten sowie ei-nem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine lebenslange Sperre f374r die Erteilung der Fahrerlaubnis gegen ihn verh344ngt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 hat der Angeklagte nach "R374cksprache" mit einem Rechtsanwalt auf Rechtsmittel verzichtet. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010 hat auch seine damalige Verteidigerin den Rechtsmittelverzicht erkl344rt. Sie haben darum gebe-ten, dass der Angeklagte sich selbst zum Strafantritt stellen kann, um es ihm zu erleichtern, einen Teil der Haft im offenen Strafvollzug verbringen zu k366nnen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 hat der Angeklagte den Rechtsmittelver- 1 - 3 - zicht widerrufen und erkl344rt, er habe seiner Verteidigerin telefonisch mitgeteilt, er sei mit einer Verzichtserkl344rung durch sie nicht einverstanden. Er habe zur Zeit der Verzichtserkl344rungen unter schweren Depressionen gelitten. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2010 hat ein neuer Verteidiger Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beantragt. Zur Begr374ndung tr344gt er vor, der Angeklagte habe der fr374heren Verteidigerin mitgeteilt, dass er Revision ein-legen wolle. Mit der Erkl344rung des Rechtsmittelverzichts durch sie habe der An-geklagte nicht rechnen m374ssen. 2. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig, weil der Angeklagte vor der Einlegung wirksam darauf verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Daher ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gegenstandslos. 2 Der Angeklagte hat selbst und durch seine Verteidigerin auf die Einle-gung der Revision verzichtet. Ein Fall des 247 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, in dem ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen w344re, liegt nicht vor. Es trifft auch nicht zu, dass der Angeklagte seine Verteidigerin darauf hingewiesen habe, er sei mit einer Verzichtserkl344rung durch sie nicht einverstanden; denn er hat mit einem weiteren Schreiben vom 12. Januar 2010 seine Verteidigerin davon unterrichtet, dass er "mit dem Urteil einverstanden" sei, sich auch "in der Hoffnung" auf eine "Therapiechance" selbst "zum Strafantritt stellen" wolle und sie in seinem Inte-resse handeln solle. Danach besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte zun344chst auf die Rechtsmitteleinlegung verzichten wollte und seine Verteidige-rin zu einer entsprechenden Erkl344rung gegen374ber dem Gericht erm344chtigt hat. 3 Gr374nde f374r die Annahme, dass der Angeklagte dabei nicht verhandlungs-f344hig gewesen sei, bestehen nicht. Eine emotionale Aufgew374hltheit stellt die 4 - 4 - Wirksamkeit der Prozesserkl344rung nicht in Frage (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 302 Rn. 8a). Gleiches gilt jedenfalls hier f374r eine depressive Ver-stimmung im Rahmen der dem Angeklagten nachtr344glich attestierten bipolaren affektiven St366rung. Die jeweils dem Gericht und der Verteidigerin vom Ange-klagten selbst mitgeteilte Begr374ndung f374r seinen Verzichtswillen l344sst es ausge-schlossen erscheinen, dass er nicht in der Lage war, die Bedeutung des Rechtsmittelverzichts zu erkennen und verantwortlich dar374ber zu entscheiden. Der wirksam erkl344rte Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unan-fechtbar; ein Ausnahmefall (vgl. BGHSt 46, 257, 258) liegt nicht vor. Das sp344ter eingelegte Rechtsmittel ist daher als unzul344ssig zu verwerfen. 5 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Krehl Eschelbach
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