BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 270/07 vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 4. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kassel vom 4. Dezember 2006 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbesch344digung und wegen versuchten Betrugs unter Einbeziehung ei-ner fr374her verh344ngten Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur-teilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Seine auf die - nicht ausgef374hrte und daher unzul344ssige - Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Schuldspruch und Einzelstrafausspr374che des angefochtenen Urteils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit sich die 2 - 3 - Revision im Einzelnen gegen die W374rdigung der Indizien und die darauf ge-st374tzte Feststellung der T344terschaft des Angeklagten wendet, setzt sie weitge-hend nur eine eigene W374rdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Rechtsfehler der tatrichterlichen Beweisw374rdigung zeigt sie nicht auf. Die vom Landgericht gezogenen Schlussfolgerungen waren m366glich, in sich schl374ssig und nahe liegend; dass sie denkgesetzlich zwingend waren, ist nicht erforder-lich. Auch die Einzelstrafausspr374che begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Gesamtstrafenbildung. Das Landgericht hat aus den Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr f374r die Brandstiftung in Tat-einheit mit Sachbesch344digung und einem Jahr f374r den versuchten Betrug unter nachtr344glicher Einbeziehung der durch Strafbefehl vom 17. Mai 2005 rechts-kr344ftig verh344ngten Geldstrafe von 50 Tagess344tzen zu je 30 Euro eine Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. Zur Begr374ndung der Gesamtstrafenbil-dung ist in den Urteilsgr374nden nur ausgef374hrt, die Strafkammer habe s344mtliche Strafzumessungsgr374nde der Einzelstrafausspr374che "miteinander abgewogen" und dabei ber374cksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht vorbestraft ge-wesen sei und eine erh366hte Strafempfindlichkeit aufweise (UA S. 52). 3 Auf dieser Grundlage ist die Festsetzung der Gesamtstrafenh366he rechts-fehlerhaft. Das Landgericht hat den durch 247 54 Abs. 2 StGB gegebenen Rah-men nach oben fast ausgenutzt, ohne dass sich hierf374r hinreichende Gr374nde aus den Urteilsgr374nden ergeben. Als besondere, bei der Gesamtstrafenbildung ber374cksichtigte Gesichtspunkte hat es vielmehr nur zwei den Angeklagten ent-lastende Umst344nde angef374hrt. Ausf374hrungen zu dem festgestellten engen zeit-lichen und motivatorischen Zusammenhang - die Brandstiftung beging der An-geklagte gerade zum Zweck der am n344chsten Tag erfolgten Betrugstat - fehlen. Bei dem eigenst344ndigen Zumessungsakt nach 247 54 StGB (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. 247 54 Rdn. 10; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 54 Rdn. 6, 4 - 4 - 11; jeweils m.w.N.) war auch zu ber374cksichtigen, dass sich die beiden Taten kriminologisch und aus Sicht des Angeklagten als einheitliches Geschehen dar-stellten. Bei der Einbeziehung der Geldstrafe gem344337 247 55 StGB w344re 374berdies eine Entscheidung nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu pr374fen gewesen; dies ist nicht erkennbar geschehen. 3. Ein Beruhen des Gesamtstrafenausspruchs auf dem Rechtsfehler ist nicht auszuschlie337en; er war daher aufzuheben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen k366nnen auch insoweit bestehen bleiben; erg344nzende Feststel-lungen sind m366glich. 5 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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