BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 270/08 vom 30. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Auch die Strafrahmenwahl begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des 247 213 Fall 1 StGB bejaht. Nach dieser Vorschrift ist die Strafmilderung zwingend und unab-h344ngig davon geboten, ob die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten erheblich vermindert war (BGH BGHR StGB 247 213 Alt. 1 Misshandlung 4; StraFo 2007, 125). Mit Recht hat das Landgericht sodann die M366glichkeit einer weiteren Strafrahmenmilderung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gepr374ft. Denn die Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass der 374ber die in dem - 3 - Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der zu einer von diesem nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuld-f344higkeit f374hrt, eine zus344tzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen kann; ihr steht 247 50 StGB nicht entgegen (BGH NStZ 1986, 115; BGHR StGB 247 50 Mehr-fachmilderung 3; 247 226 Strafrahmenwahl 2). Bedenken gegen diese Rechtspre-chung k366nnten sich daraus ergeben, dass eine Abstufung von Affektgraden - zumindest bei T366tungsdelikten - schwerlich durchf374hrbar ist (vgl. BGH StV 1994, 315). Dies bedarf jedoch hier keiner Entscheidung, weil es jedenfalls im pflichtgem344337en Ermessen des Tatrichters liegt, ob er von der M366glichkeit der Doppelmilderung Gebrauch macht. Dabei darf er insbesondere ber374cksichtigen, ob die beiden Milderungsgr374nde auf dieselbe Wurzel zur374ckzuf374hren sind (BGH NStZ 1986, 71; BGHR StGB 247 213 1. Alt. Beleidigung 5 und 8; StraFo 2007, 125). Daher ist die Begr374ndung, mit der das Schwurgericht eine Doppelmilde-rung hier abgelehnt hat, im Ergebnis frei von Rechtsfehlern: Zwar hat es einer-seits seine Annahme, "der zur Provokationssituation gem344337 247 213 StGB hinzu-tretende 247 21 StGB (hatte) keine selbst344ndige sachliche Grundlage", mit der St344rke des 204provokationsbedingten223 Affekts begr374ndet (UA 48). Andererseits hat es sich der Auffassung des psychiatrischen Sachverst344ndigen angeschlos-sen, dass ein Ausl366ser f374r den beim Angeklagten festgestellten Affektsturm "nicht sicher ausgemacht werden" k366nne (UA S. 39). Dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgr374nde entnimmt der Senat jedoch, dass der Affekt jedenfalls Folge des Verhaltens der Gesch344digten nach R374ckkehr in die Wohnung war, - 4 - auf Grund dessen er auch in Wut und Zorn geriet. Im Blick auf diesen Umstand durfte das Schwurgericht die in seinem Ermessen stehende weitere Strafrah-menverschiebung ablehnen. Richter am Bundesgerichtshof Roggenbuck Appl Rothfu337 befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Roggenbuck Cierniak Schmitt
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