BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 270/09 vom 30. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 2009, an der teilgenommen haben: der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl und Cierniak, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 4. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte und in der Haupt-verhandlung vor dem Senat auf das Strafma337 beschr344nkte Revision hat keinen Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts folgte der Angeklagte am fr374hen Morgen des 20. August 2008 der erheblich alkoholisierten Nebenkl344gerin R. auf deren Heimweg von einer Diskothek, wobei er noch nicht an einen gewaltsamen, sexuellen 334bergriff dachte (UA S. 14). Nachdem die Nebenkl344gerin das Mietshaus betreten hatte, 204spazierte (er) unschl374ssig dar-374ber, was er jetzt unternehmen sollte, noch ein wenig vor dem Haus hin und her" (UA S. 15). Als Frau R. erneut die Haust374r 366ffnete, um nach ihrer Freundin zu schauen, dr344ngte er sie mit seinem K366rper zur374ck in den Flur und 2 - 4 - weiter in einen links davon gelegenen Seitenflur. Die Nebenkl344gerin war v366llig apathisch, konnte keinen klaren Gedanken mehr fassen und vor Schreck zu-n344chst keinen Ton herausbringen. Sp344testens jetzt war er entschlossen, auch gegen ihren Willen und etwa geleisteten Widerstand unter Ausnutzung ihrer - wie von ihm erkannt - alkoholbedingt erheblich geminderten Widerstandskraft sexuelle Handlungen vorzunehmen; er fasste sie an den Armen, brachte sie, obwohl sie ihn von sich wegzudr374cken versuchte, aus dem Gleichgewicht und auf dem Steinfu337boden des Seitenflurs zum Liegen. Sodann zog er ihr Jeans und Slip aus. Die Nebenkl344gerin hatte die Vorstellung, der Angeklagte wolle ihr Gewalt antun und sie danach umbringen. Sie war deshalb starr vor Schreck und wagte nicht, um Hilfe zu rufen. Der Angeklagte nahm an ihr verschiedene sexu-elle Handlungen vor; unter anderem f374hrte er einen Finger in ihre Scheide ein, obwohl sie ihn, als er dazu ansetzte, wegzudr374cken versuchte und vernehmbar 344u337erte: "Lass mich!". Als er Anstalten machte, nunmehr den Geschlechtsver-kehr mit der Nebenkl344gerin auszuf374hren, stie337 diese ihn so heftig weg, dass er wegen des erwarteten weiteren Widerstands von seinem Tatplan Abstand nahm und vom Tatort fl374chtete. 2. Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Be-denken. 3 a) Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Nebenkl344ge-rin mit Beharrlichkeit "bis zu ihrem Haus verfolgt", ist frei von Rechtsfehlern. Zwar hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Absicht, die Ne-benkl344gerin zu vergewaltigen. Diese hatte ihm aber zuvor in der Diskothek, in der er sich ihr bereits gen344hert hatte, keine Beachtung geschenkt und "mit ab-lehnender Zur374ckhaltung" reagiert (UA S. 13). Unter diesen Umst344nden ist die Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als beharrlich nicht rechtsfehler-haft. 4 - 5 - b) Soweit die Strafkammer weiter ausf374hrt, der Angeklagte habe die Ne-benkl344gerin 374berrumpelt und in den dunklen Seiteneingang des Hausflurs ge-dr344ngt, handelt es sich nicht um einen Versto337 gegen 247 46 Abs. 3 StGB, son-dern - wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat - um die Heranziehung der n344heren Umst344nde der auch verwirklichten Tatbestandsal-ternative des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB. 5 c) Rechtsfehlerfrei ist auch die strafsch344rfende Erw344gung des Landge-richts, der Angeklagte sei 204in den Jahren 2006 und 2007 dreimal, allerdings nicht einschl344gig, strafrechtlich in Erscheinung getreten und wegen Diebstahls, K366rperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubten Handels mit Bet344ubungsmitteln jeweils mit Geldstrafe belegt worden223 (UA S. 40). Die Strafkammer stellt hier - ebenso wie im Blick auf den Vorfall vom 6. August 2004 - auf die Tathandlungen ab; dies folgt aus der Hervorhebung der Tatzeitpunkte. Im 334brigen kann allein die Tatsache, dass der Angeklagte nach der abzuurteilenden Tat bestraft worden ist, durchaus ber374cksichtigt wer-den, soweit dies zur zutreffenden Erfassung der T344terpers366nlichkeit angezeigt erscheint. 6 d) Der Senat l344sst offen, ob die strafsch344rfende Erw344gung, der Ange-klagte habe der Nebenkl344gerin vor ihrem Hause aufgelauert (UA S. 40), in ei-nem Spannungsverh344ltnis zu der Feststellung steht, der Angeklagte sei, nach-dem die Nebenkl344gerin im Hauseingang verschwunden war, unschl374ssig dar-374ber, was er jetzt unternehmen solle, noch ein wenig vor dem Haus hin und her gegangen (UA S. 15). Denn auf einem etwaigen Rechtsfehler w374rde das ange-fochtene Urteil nicht beruhen. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafe, die nach Auffassung des Landgerichts 204im unteren Bereich des Vertretbaren223 liegt, ohne die genannte Erw344gung noch geringer ausgefallen w344re. 7 - 6 - e) Der Angeklagte ist nach der hier abgeurteilten Tat vom Amtsgericht K366ln zu einer Geldstrafe verurteilt worden, ohne dass das Landgericht Feststel-lungen zu einer Erledigung der Sanktion getroffen hat. Der Senat schlie337t je-doch aus, dass der Angeklagte durch einen Versto337 gegen 247 55 Abs. 1 StGB beschwert w344re. 8 Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Cierniak
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