BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 270/14 vom 21. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 2015 , an der teil genommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Richter am Amtsgericht in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als V erteidiger , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staa tsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d- gerichts Köln vom 12. Februar 2014 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des W i- derstands gegen Vollstreckungsbeamte freigesprochen wurde . Im Umfang der Aufhebung wird die Sa che zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Kö r- perverletzung (Anklagevorwurf zu 1.) und des Widerstands gegen Vollstr e- ckungsbeamte (Anklagevorwurf zu 2.) aus tatsächlichen Gründen freigespr o- chen. Darüber hinaus hat es die Entschädigungspflicht der Staatskasse für die in dieser Sache erlittene vorläufige Unterbringu ng ausgesprochen sowie festg e- stellt, dass eine Entschädigung für die Zeit der Inhaftierung aufgrund eines Haftbefehls gemäß § 230 StPO nicht stattfindet. Die gegen den Teilfreispruch vom Anklagevorwurf zu 2. und gegen die Nichtanordnung der Unterbringung d es Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, wird vom Generalbundesanwalt bezüglich des Teilfreispruchs ve r- treten. Sie hat mit einer Auf klärungsrüge Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Die Anklage hat dem Angeklagten unter anderem zur Last gelegt, sich am 17. September 2012 gegen seine Festnahme durch die eingesetzten Pol i- zeikräfte B . , G . , R . , L . , F . und H . gewehr t zu h a- ben, indem er sich wiederholt auf ge bäumt und mehrfach nach den Beamten getreten habe , ohne sie jedoch zu treffen (Anklagevor wurf zu 2.). 2. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts kam es am Tattag zu einem Einsatz der genann ten Polizeibeamten in der Wohnung der Zeugin K . . Die Polizeibeamten H . und F . forderten den dort anwesenden Angeklagten auf, aus dem Schlafzimmer herauszukommen und seine Hände zu zeigen. Der Angeklagte, der eine Blutalkoholkon zentration von 3,16 Promille aufwies, trat daraufhin zwar in den Türrahmen. Der Aufford e- rung, seine Hände zu zeigen, kam er aber nicht nach, weshalb ihm der Zeuge H . nach entsprechender Androhung Pfefferspray in das Gesicht sprühte und ihn mit einem Schlag zu Boden brachte. Im weiteren Verlauf wurde der Angeklagte unter Mitwirkung weiterer Polizeibeamter mittels Handschellen fixiert. Da sich das Landgericht nicht davon überzeugen konnte, dass sich der Angeklagte gegen seine Fixierung dur ch wiederholtes Aufbäumen gewehrt und nach den eingesetzten Polizeibeamten getreten habe, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar werde der Angeklagte durch die Bekundungen des Polizeibeamten H . im Sinne des Tatvorwurfs belastet. Aufgrund von Unstimmigkeiten in den Bekundungen des Beamten hat sich die Strafkammer unter Berücksic h- tigung der übrigen Beweisergebnisse aber nicht von der Zuverlässigkeit seiner Aussage überzeugen können. 2 3 4 5 - 5 - II. Die gegen den Teilfr eispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Revision macht zu Recht geltend, das Landgericht hätte sich in Erfü l- lung seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dazu gedrängt sehen müssen, die Polizeibeamten L . , B . , G . , R . und F . zu ve r- nehmen, die ausgesagt hätten, dass sie an der Festnahme des Angeklagten unmittelbar beteiligt gewesen wären, sich der Angeklagte auf dem Bauch li e- gend aufgebäumt und sich gegen die Festnahme mit Fußtritte n in Richtung der Zeugen gewehrt habe, um seine Festnahme zu verhindern. Das Landgericht hat sowohl die Anwesenheit der genannten Polizeib e- amten am Tatort als auch die Beteiligung "weiterer" Polizeibeamter an der Fe s- selung ausdrücklich festgestellt. Die in der Hauptverhandlung verlesene Stra f- anzeige führte zudem die Polizeibeamten B . , F . und G . als G e- schädigte auf. Soweit sich das Landgericht von der Zuverlässigkeit der den A n- geklagten belastenden Angaben des Polizeibeamten H . nicht zu übe r- zeugen vermochte, hätte es sich daher gedrängt sehen müssen, neben dem Zeugen H . auch die anderen am Tatort eingesetzten Polizeibeamten zu vernehmen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse und der im H inblick auf die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nicht hinreichend getroff e- nen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass der Teilfreispruch auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht. So ist namentlich die Erforderlichkeit des "Blendschlags" in das Gesicht des vornüber Gebeugten durch den Reiz - 6 7 8 9 - 6 - gaseinsatz erkennbar abwehrunfähigen Angeklagten nicht ersichtlich. Andere r- seits schließt a llein der Umstand, dass der Angeklagte nach Angaben des Ze u- gen H . infolge seines stark alkoholisierten Z ustands nach seiner Fixi e- rung nicht mehr in der Lage war, zu laufen bzw. einen Alkoholtest durchzufü h- ren und er verletzungsbedingt über eine nur gering ausgeprägte Bauchmusk u- l a tur verfügte, nicht von vornherein aus, dass er sich auf dem Bauch liegend aufbä umen und gegen die Festnahme mit Fußtritten wehren konnte. III. Einer Aufhebung der Nichtanordnung der Unterbringung in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, bedarf es nicht, da sich das Landgericht mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzu n- gen des § 63 StGB mangels Feststellung einer rechtswidrigen Straftat folgeric h- tig noch gar nicht befasst hat. Für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten 10 - 7 - wird dies , wenngleich in der Sache eher fernliegend, nachzuholen und über die Frage der Entschädigungspflicht für die erlittene vorläufige Unterbringung g e- gebenenfalls neu zu entscheiden sein. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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