ECLI:DE:BGH:2017:1 50317B2STR270.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 270/16 vom 15. März 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2017 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 29. Januar 2016 , soweit der Angeklagte ve r- urteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verha ndlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ve r- gewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet zung, Vergewaltigung, Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, Nötigung und wegen Verstoß es gegen das Gewaltschutzgesetz in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung , zu einer Gesam t- f rei heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung führt mit der Sachrüge zum Erfolg, sodass es auf die geltend gem achten Verfahrensrügen nicht mehr ankommt. 1 2 - 3 - I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: a) A n einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag Ende des Jahres 2012 schlug der Angeklagte der Nebenklägerin, seine r damalige n Ehefrau, in der Ehew ohnung in A . im Rahmen eines zunächst verbal geführten Streits mit der flachen Hand ins Gesicht und riss an ihren Haaren, wodurch die Geschädi g- te nicht unerhebliche Schmerzen erlitt (Fall 1) . Anschließend zerrte der Angeklagte die Nebenklägerin, d ie weder eine Jacke trug noch Geld oder Wohnungsschlüssel bei sich hatte , aus der Wo h- nung . Er ließ sie in diese nicht mehr hin ein, sodass sie die Nacht im Freien auf einem Spielplatz verbringen musste (Fall 2) . b) An einem nicht mehr näher bestimmbaren T ag in den ersten beiden Monaten des Jahres 2013 näherte sich der Angeklagte in der Absicht, mit ih r den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, d er Nebenklägerin, als d ie se auf einem Gebetsteppich in der Ehewohnung betete . Er z og ihr dazu ihr Gewand n a ch oben un d ihre Shorts herunter. Den Versuch der Nebenklägerin, sich von dem Angeklagten zu entfernen, unterband dieser, indem er sie an einer Brust fes t- hielt . Als die Nebenklägerin den Wunsch des Angeklag ten zurückwies , mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen , ergriff er ihre Arme, drehte sie um und zog sie auf die Knie. Als sie versuchte , den Angeklagten wegzustoßen, hielt d ieser sie unterhalb der Brust umklammert, um so ihren Widerstand zu brechen und dann mit seinem Penis in den After der Nebenklägerin einz udringen. Wä h- rend dessen riss er an ihren Haaren, bis die Nebenklägerin schließlich keinen Widerstand mehr leistete. Der Angeklagte vollzog den Analverkehr bis zum Samenerguss. D ie Nebenklägerin erlitt durch den Vorfall Verletzungen am A f- 3 4 5 6 - 4 - ter, die unmittelb ar nach dem Vorfall sowie in den folgenden Tagen bluteten und nicht unerhebliche Schmerzen verursachten (Fall 3) . c) Als der Angeklagte ein bis drei Tage vor dem 5. April 2013 nachts nach Hause kam, weckte er die Nebenklägerin und fordert e sie auf, mit i hm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Nachdem die Nebenklägerin dies abgelehnt hatte , verließ er zunächst das Schlafzimmer, kam jedoch 15 bis 20 Minuten später zurück , zog der Nebenklägerin , die auf dem Bauch lag, Shorts und Slip herunter und legte sich mit seinem Oberkörper über sie, sodass sie nur noch ihre Füße bewegen konnte. Dennoch versuchte sie aufzustehen, was ihr jedoch wegen des Gewichts des Angeklagten nicht gelang. Sodann führte der Ang e- klagte eine brennende Zigarette jeweils einmal gegen jed e Gesäßbacke der Nebenklägerin, wodurch diese Brandv erletzungen erlitt. Der Angeklagte fragte sie daraufhin, warum sie nicht mit ihm schlafe , und erklärte, dass es "das nächste Mal im Gesicht" sein werde. Er erkannte dabei, dass die Nebenklägerin nicht une rhebliche Schmerzen hatte und zog sie , nachdem er ihren Widerstand überwunden hatte, auf die Knie, drang anal in sie ein und vollzog den G e- sch lechtsverkehr bis zum Samenerguss . Sie erlitt dabei insbesondere im Ana l- bereich Schmerzen und blutete noch etwa ei ne Stunde nach dem Vorfall (Fall 4) . d) In Eskalation eines Streites in der Ehewohnung am 5. April 2013 stieß der Angeklagte den Kopf der Nebenklägerin heftig gegen eine Wand, sodass die Geschädigte zu Boden ging. Daraufhin hielt er sie an den Haaren fes t und zog ihre n Kopf an der Zimmerwand entlang, wobei er sagte "ich mache Dir Dein Gesicht kaputt". Die Nebenklägerin erlitt Schürfwunden in der linken Gesicht s- hälfte , eine Schädelprellung sowie Prellungen beider Oberschenkel und der linken Schulter. Durch eine Nachbarin alarmierte Polizeibeamte sprachen g e- gen den Angeklagten daraufhin ein zehntägiges Rückkehrverbot aus (Fall 5) . 7 8 - 5 - e) Am 7. März 2013 (richtig: 7. Mai 2013) wartete der Angeklagte vor dem Frauenhaus in der G . in A . , in wel ches die Nebenkläge - rin am 3. Mai 2013 verzogen war, auf sie und forderte sie auf , als sie das Haus verließ, die Strafanzeige gegen ihn zurückzu nehmen . Zugleich kündigte er ihr an, er werde ihr Gesicht und ihr Leben kaputtmachen . Schließlich schlug er ihr , als sie davon lief, mit dem Handrücken ins Gesicht (Fall 6) . f) Unter bewusster Missachtung einer ihm am 16. Mai 2013 zugestellten einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, die ihm u.a. untersa g- te, sich der Nebenklägerin weniger als 20 Met er zu nähern, ihr aufzulauern, oder ein Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen, fuhr der Angeklagte am 21. Mai 2013, als die Nebenklägerin das Frauenhaus verließ, mit seinem Pkw neben ihr her und rief ihr durch das geöffnete Fenster des Kraftfahrzeuges zu, dass er sie kaputtmachen und umbringen werde (Fall 7) . g) Als der Angeklagte am 23. August 2013 im Jobcenter in der V . in A . auf die Nebenklägerin traf, folgte er ihr bis zu einer Bushalte - stelle und versuchte, mit ihr ins Gespräch zu kommen, obwohl er wusste, dass ihm dies durch die in den mündlichen Verhandlungen vom 23. Juli 2013 und 30. Juli 2013 aufrechterhaltene Anordnung vom 16. Mai 2013 untersagt war. Nachdem die Nebenklägerin ihn ignorierte, stieg er mit ihr in den Bus und fol gte ihr, nachdem sie wieder ausgestiegen war, bis sie in eine Gaststätte flüchten konnte (Fall 8) . h) Als die Nebenklägerin einige Zeit nach dem Vorfall vom 23. August 2013 an einer Bushaltestelle in der Nähe eines E inkaufsmarktes in A . auf den Bu s wartete, ging der Angeklagte auf sie zu, obwohl ihm weiterhin unte r- sagt war, Kontakt zur Nebenklägerin aufzunehmen. Sie lief davon , der Ang e- 9 10 11 12 - 6 - klagte folgte ihr und erklärte, er könne sie überall finden, "das erste Mal war es eine Zigarette, jetzt mache ich das mit Benzin" (Fall 9) . 2. Von dem Vorwurf, die Geschädigte im Dezember 2012 ein weiteres Mal körperlich misshandelt und vergewaltigt und zwischen Februar und April 2013 die Nebenklägerin erneut vergewaltigt zu haben, hat das Landgericht den Angeklag ten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. 3. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung zu den Tatvorwürfen nicht geäußert hat, maßgeblich auf die Aussage der Nebenklägerin gestützt. Es ist dabei von der en Aussagetüchtigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage aus gegangen . II. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters; das Revisionsgeric ht kann nicht eine eigene Würdigung an die Ste l- le von dessen Bewertungen setzen, wenn diese Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Solche Rechtsfehler liegen aber vor, wenn die in den Urteilsgründen wiedergegebene Beweiswürdigung des Tatrichters lückenhaft, u nklar, wide r- sprüchlich oder mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist ( st. Rspr.; BGH, Urte i- le vom 11. Februar 2016 - 3 StR 436/15 und vom 14. Dezember 2011 - 1 StR 501/11, NStZ - RR 2012, 148 , 149 jew. mwN) , wenn sie sich auf nicht existiere n- de Erfahrungs sät ze stützt (Senat, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 StR 225/08 - juris Rn. 5 ) oder sie nicht de n an besondere Beweiskonstellationen zu stellenden Anforderungen genügt. Ein solcher Fall ist hier gegeben. 13 14 15 16 - 7 - 1. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angab en der Nebenklägerin stützt das Landgericht an maßgeblichen Stellen auf zweifelhafte oder unklar bleibende Erfahrungssätze. a) Im Rahmen der Erörterung einer möglichen Motivation für eine Falschaussage sieht es keinen Anlass, der geeignet wäre, die Null hypothese einer intentionalen Falschaussage zu stützen. Das Ziel, ein eigenes Aufen t- , und vermag daher aus Sicht der Strafk ammer die Falschbelastungshypothese nicht zu unterlegen. B e- gründet wird dies insbesondere mit der Erwägung, es hätte nicht der Schild e- rung eines derart vielschichtigen Geschehens, namentlich der Vorwürfe sexue l- ler Gewalt, bedurft, um den Angeklagten gegenü ber dem Ausländeramt zu di s- kreditieren. Vielmehr wäre es, wenn es der Nebenklägerin nur darum gegangen D iese Überlegungen der Strafkammer gehen von einer Wertung einer mögl i- chen Falschaussage als i- nem allgemeinen nachvollziehbaren Maßstab fehlt . Sie wird auch nicht durch die Erwägung getragen, es sei zu e rwarten gewesen, dass im Falle einer bea b- sichtigten Aufenthaltserlangung durch Falschangaben lediglich ein oder zwei leichter zu reproduzierende Vorwürfe erhoben worden wären. Das Landgericht beruft sich insoweit auf eine n Erfahrungs satz , für de ss en Existe nz es einen tragfähigen Nachweis schuldig bleibt. b) Einen zweifelhaften Erfahrungssatz legt die Strafkammer auch an a n- derer Stelle ihrer Beweiswürdigung zugrunde. So legt sie dar, die Nebenkläg e- rin habe im Rahmen ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmu ng hinsichtlich der Vergewaltigung auf dem Gebetsteppich von Vaginalverkehr, in der Hauptve r- 17 18 19 - 8 - handlung hingegen von analem Verkehr gesprochen. Aussagekonstanz erac h- tet das Landgericht ungeachtet dieses Widerspruchs gleichwohl für gegeben, weil es in einer so lchen Stresssituation (lang andauernde Vernehmung der emotional stark belasteten Nebenklägerin im Beisein eines männlichen Dolme t- s- nn eine Zeugin eine genaue Zuordnung des Eindringens von hinten im Sinne von erzwungenem Vaginal - Mit dieser nicht nachvollziehbaren Überlegung kann eine Inkonstanz der Aussagen in einem wesentlichen Punkt nicht dementiert werden. 2. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist auch widersprüchlich. t- i- nen, durch Zeitablauf bedingten Erinnerungsverlust, einem Prozess motivierten Vergessens sowie der Aufregung der Zeugin im Rahmen der Vernehmung in einem Gerichtssaal. Ungeachtet dessen, dass eine verstärkte Heranziehung solch allgemeiner Grundsätze bei der Würdigung einer kon kreten Zeugenau s- sage die Besorgnis begründen kann, der Tatrichter habe die Bedeutung des t (vgl. BGH, Urt eil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12 - juris Rn. 18 ), stehen diese Ausführungen im Widerspruch zu der an anderer Stelle getroffenen Feststellung, die Schilderu n- Wie sich dem Senat ohne nähere Erörteru ng nicht. 3. Die Beweiswürdigung genügt schließlich nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof für be sonders problematische Beweiskonstellationen 20 21 22 - 9 - aufgestellt hat , in denen Aussage gegen Aussage steht . Die Strafkammer setzt sich im Rahmen der Be wertung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenkl ä- gerin nicht mit dem Umstand auseinander, dass sie in der Hauptverhandlung zwei Vorwürfe der sexuellen Nötigung nicht aufrechterhalten hat , so dass der Angeklagte aus tatsächlichen Gr ünden insoweit freiges prochen wu rde . Insoweit lassen die Urteilsgründe eine Darstellung, warum die Zeugin die Anwendung von Gewalt in der Hauptverhandlung nicht mehr schildert, vermi s- sen. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: E ine Verurteilung nach § 4 Satz 1 G ew SchG wegen einer Zuwiderhan d- lung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 G ew SchG setzt voraus , dass d as Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt (BGH, 23 24 25 26 - 10 - Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94). Überdies empfiehlt es sich, in der Sachverhaltsdarstellung die Anordnungen des Famil i- engerichtes konkret darzustellen. Krehl Eschelbach Bartel Wimmer Grube
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