ECLI:DE:BGH:2018:280818B2STR270.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 270/18 vom 28. August 2018 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Aug ust 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 9. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von T aterträgen in Höhe von 1.425,65 Euro, davon 205,65 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer h at die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Schäfer Appl Eschelbach Bartel Wimmer
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