BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 27/02 vom 27. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 auf dessen Antrag, am 27. Februar 2002 gemäß §§ 45, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s - sen: 1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision g e - gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2001 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wi e - dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. De zember 2001, mit dem die Revision des Angekla g - ten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete U r - teil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Festste l - lungen aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Kok a - in" in nicht geringer Menge in zwei Fllen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und sichergestellte Betubungsmittel eing e - zogen; es hat angeordnet, daû die in Ungarn vollzogene Auslieferungshaft im Verhltnis 1:2 anzurechnen ist. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf die Nichtgewhrung von Strafaussetzung zur Bewhrung beschrnkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat die Frage einer Strafaussetzung zur Bewhrung im Urteil ausfhrlich errtert. Hierbei hat es zunchst hervorgehoben (UA S. 11), daû besondere Umstnde im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, und hierfr rechtsfehlerfrei vier Gesichtspunkte angefhrt (Fehlen von Vo r - strafen, Gestndnis, Vorliegen kontrollierter Scheingeschfte, Tatbegehung zur Finanzierung des Eigenkonsums). Eine Strafaussetzung hat das Landgericht gleichwohl mit der Begrndung abgelehnt, es liege keine positive Sozialpr o - gnose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB vor , da der Angeklagte keine sozialen und beruflichen Bindungen, keine Berufsausbildung und kein Berufsziel habe; vor diesem Hintergrund knne die Kammer "keine positive Prognose abgeben. Es kann vielmehr berhaupt keine Prognose gestellt werden" (UA S. 13). Diese Erwgungen sind rechtsfehlerhaft. 2. Die Voraussetzungen des § 56 StGB sind von Amts wegen zu prfen. Der Tatrichter darf daher von der erforderlichen prognostischen Beurteilung auch dann nicht absehen, wenn sie schwierig oder im Ergebnis unklar ist. Fehlen gnstige Umstnde, so kann die fr eine Strafaussetzung erforderliche positive Prognose nicht gestellt werden. Bei der Beurteilung sind alle fr die Sozialprognose erheblichen tatschlichen Umstnde umfassend zu wrdigen; - 4 - eine schematische Trennung von "einfachen" (prognoserelevanten) und "b e - sonderen" Umstnden ist § 56 StGB fremd. Die zumindest miûverstndliche Ausfhrung des Landgerichts, eine Prognose knne "berhaupt nicht" gestellt werden, trifft daher nicht zu. Besondere Umstnde im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB sind regelmûig auch fr die Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB von Belang; dies war auch hier der Fall, so daû dem Landgericht eine Vielzahl von fr und gegen eine Erwartung im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB spreche n - den, im Urteil dargelegten Umstnden fr seine Beurteilung zur Verfgung stand. Der Begrndungsaufbau des Landgerichts, der "besondere Umstnde" zunchst isoliert feststellt und dann die Prognosestellung aus den zitierten Grnden ablehnt, lût besorgen, der Tatrichter habe die notwendige Bezi e - hung zwischen beiden Teilen nicht gesehen. Über die Strafaussetzung zur B e - whrung ist daher neu zu entscheiden. Jhnke Bode Otten Rothfuû Fischer
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