BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 27/10 vom 17. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 17. M344rz 2010 gem344337 247247 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag der Nebenkl344ger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revi-sion gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 20. August 2009 wird verworfen. Ihre Revision gegen dieses Urteil wird als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Zu dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Generalbundesanwalt zutref-fend ausgef374hrt: 1 "1. Das Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten ist dem Nebenkl344-ger nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des 247 85 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnen. F374r die Frage, inwieweit der prozessbevollm344chtigte Rechtsanwalt f374r Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgf344ltig ausgew344hlt und 374berwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Frist374berschreitungen taugliche B374roorganisation vorhanden ist (Meyer-Go337ner StPO 52. Auflage 247 44 Rn 19f., KK-Maul StPO 6. Auflage 247 44 Rn 34f. jeweils m.w.N.). 2 - 3 - 2. Die Begr374ndung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert grunds344tzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der vers344umten Frist liegenden Umst344n-de, die f374r die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Vers344umung gekommen ist (BGHR StPO 247 45 Abs. 2 Tat-sachenvortrag 1; KK-Maul a.a.O. 247 45 Rn 6). Daran fehlt es vorliegend. 3 a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der B374roorganisation des Pro-zessbevollm344chtigten, wonach die am Wochenende eingehende Post zusam-men mit der am Montag eingehenden Post bearbeitet wird, 374berhaupt eine zur Verhinderung von Frist374berschreitungen taugliche B374roorganisation zu sehen ist. Denn insofern w344re eine Handhabung dergestalt, dass die Wochenendpost dem Briefkasten entnommen und bearbeitet wird, bevor die Montagspost ein-geht, geeignet, derartige Fehler beim Posteingang und damit der Fristberech-nung von vornherein zu vermeiden. 4 b) Jedenfalls fehlt es an einem Vortrag von Tatsachen, die eine unver-schuldete Fristvers344umnis des Prozessbevollm344chtigten selbst begr374nden k366nnten. So wird zwar eine klare Anweisung, dass Fristsachen einschlie337lich der Briefumschl344ge dem Anwalt vorzulegen sind, vorgetragen. Es ist aber we-der vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall, in dem der Briefumschlag dem Rechtsanwalt nicht vorgelegt wurde, dieser sich nicht nach diesem erkundigt hat. Dass das Urteil bereits mit dem Eingangsstempel vom 2. November 2009 versehen war, vermag insofern ein fehlendes Verschul-den nicht zu begr374nden, da - aus guten Gr374nden - die klare Anweisung be-stand, die Fristsachen einschlie337lich der Briefumschl344ge dem Anwalt vorzule-gen. Zu dem erforderlichen Tatsachenvortrag geh366rt jedoch, dass der An-tragsteller einen Sachverhalt vortr344gt, der ein der Wiedereinsetzung entgegen-stehendes Verschulden ausschlie337t (BGHR a.a.O. Tatsachenvortrag 5). 205" 5 - 4 - Nach alledem waren der Wiedereinsetzungsantrag als unbegr374ndet und die Revision der Nebenkl344ger mangels fristgerechter Begr374ndung als unzul344s-sig zu verwerfen. 6 Rissing-van Saan Fischer Appl Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Cierniak Rissing-van Saan
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