BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 271/05 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Oktober 2006 be-schlossen: Die Gegenvorstellung des Beschwerdef374hrers gegen den Be-schluss des Senats vom 28. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das Landgericht M374hlhausen - Wirtschaftsstrafkammer - hat den Be-schwerdef374hrer nach dreimaliger Aussetzung des Verfahrens und nach insge-samt 374ber vierj344hriger Verhandlungsdauer unter Aufl366sung der im Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. Juli 1998 verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und unter Einbeziehung der in diesem Urteil ausgeurteilten Ein-zelstrafen am 19. April 2004 wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft M374hlhau-sen Revision eingelegt. 1 Nach R374cknahme der Staatsanwaltsrevision hat der Generalbundesan-walt im Einvernehmen mit der Th374ringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Verfahren gegen den Angeklagten - soweit noch anh344ngig - im Hinblick auf 2 - 3 - die einbezogenen Strafen aus der Verurteilung durch das Landgericht Landshut vom 27. Juli 1998 gem344337 247 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Zu diesem Antrag sind s344mtliche Verteidiger des Angeklagten geh366rt worden. Einer der Verteidi-ger hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006 eine ausf374hrliche Stellungnahme ab-gegeben. Mit Beschluss vom 28. Juni 2006 hat der Senat unter Ber374cksichtigung der f374r den Beschwerdef374hrer abgegebenen Stellungnahme das Verfahren ge-m344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so dass es bei der Verurteilung durch das Landgericht Landshut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sein Bewenden hat. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat der Senat der Staatskasse auferlegt. 3 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdef374hrer mit seiner Gegenvorstellung. Er macht geltend, er habe einen Anspruch darauf, insgesamt freigesprochen zu werden. Seine Verurteilung durch das Landgericht M374hlhau-sen sei - weil vom Justizministerium des Freistaats Th374ringen politisch vorge-geben - offensichtlich willk374rlich gewesen (Gegenvorstellung vom 2. August 2006, S. 4 u. 9 ff.). Eine Einstellung durch den Bundesgerichtshof nach einer Gesamtverfahrensdauer von mehr als elfeinhalb Jahren entspreche nicht dem Sinn und Zweck des 247 154 StPO. 4 II. Die Gegenvorstellung ist unbegr374ndet. 5 Grunds344tzlich ist ein Angeklagter durch eine Einstellung nach 247 154 StPO nicht beschwert (Meyer-Go337ner, StPO, 49. Aufl., 247 154 Rdn. 20); anders 6 - 4 - ist es nur, wenn die Unschuld eines Angeklagten eindeutig feststeht (BVerfG NJW 1997, 46). Das war hier gerade nicht der Fall: 1. Der Beschwerdef374hrer ist durch erstinstanzliches Urteil des Landge-richts M374hlhausen wegen Betruges verurteilt worden. F374r die Behauptung des Beschwerdef374hrers, das Urteil des Landgerichts M374hlhausen sei, weil vom Jus-tizministerium des Freistaates Th374ringen politisch vorgegeben, offensichtlich falsch und willk374rlich, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. 7 2. Anders als der Beschwerdef374hrer zu wissen glaubt, w344re ohne Einstel-lung des Verfahrens nach 247 154 Abs. 2 StPO eine verfahrensbeendende Ent-scheidung durch den Senat (sei es durch Freispruch des Angeklagten oder durch Verwerfung seiner Revision) nicht in Betracht gekommen. Vielmehr stand eine umf344ngliche Urteilsaufhebung und Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht zu neuer zeit- und kostenintensiver Verhandlung einhergehend mit den entsprechenden Belastungen f374r den Angeklagten im Raum. Die damit verbundenen weiteren Verfahrensverz366gerungen h344tte die neu entscheidende Strafkammer im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten sowohl bei der Bemessung der Einzelstrafe als auch bei Bildung der Gesamtstrafe mit den Strafen aus dem rechtskr344ftigen Urteil des Landgerichts Landshut entsprechend strafmildernd ber374cksichtigen m374ssen. Die dann in Betracht kommende zus344tz-liche Sanktion w344re gegen374ber der bereits vom Landgericht Landshut rechts-kr344ftig verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren nicht betr344chtlich ins Gewicht gefallen, 247 154 Abs. 1 Satz 1 StPO. 8 - 5 - 3. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, auf die Gegenvorstellung des Beschwerdef374hrers in Ab344nderung des Senatsbeschlus-ses vom 28. Juni 2006 das eingestellte Verfahren wieder aufzunehmen. 9 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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