BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 271/05 vom 28. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Juni 2006 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO beschlossen: Das Verfahren wird im Hinblick auf die mit rechtskr344ftigem Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. Juli 1998, Az. 3 Kls 55 Js 20975/95, verh344ngte Strafe eingestellt. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten zu tragen. Zur Entscheidung 374ber die Verpflichtung zur Entsch344digung von Strafverfolgungsma337nahmen ist das Landgericht zust344ndig (vgl. BGHR StrEG 247 8 Zust344ndigkeit 1); Art und Umfang m366glicher entsch344digungspflichtiger Ma337nahmen sind ohne besondere An-h366rung der Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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